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 Apotheken und andere Leistungserbringer können Vertragspartner von Krankenkassen im Hilfsmittelbereich sein und müssen bestimmte Voraussetzungen, sogenannte Eignungskriterien, erfüllen. Die Basis bildet das Fünfte Sozialgesetzbuch mit dem Paragraf 126. Dabei müssen sie sich auch bestimmten Präqualifizierungsverfahren unterziehen, damit ihre Eignung zur Hilfsmittelversorgung für Verträge mit den Krankenkassen nachgewiesen werden können. Seit Anfang 2011 gibt es diese Verfahren.  

Im Jahr 2022 gibt es dazu einige Änderungen, die auch Apotheken betreffen: Demnach wurde die enterale Ernährung, bestehend aus Trink- und Sondennahrung neu in den Kriterienkatalog zur Präqualifizierung aufgenommen; bestehende Präqualifizierungen ausgenommen. Apotheken, die re-präqualifiziert werden, müssen den Versorgungsbereich 03F15 R ankreuzen, ansonsten droht keine Erstattung durch die Krankenkassen.  

Eine fehlende Präqualifizierung führt nicht generell dazu, dass die Versorgung von GKV-Patienten ausgeschlossen ist: Ab Januar 2022 gilt, dass sofern Krankenkassen Verträge mit Versicherten über Trink- und Sondennahrung abschließen, auch die vertragsabschießenden Leistungserbringer wie Apotheken gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine Präqualifizierung in diesem Bereich vorzuweisen. Hat allerdings in manchen Fällen kein Vertragsabschluss zwischen Kassenpatienten und Kasse stattgefunden, gilt auch weiterhin, dass Leistungserbringer nicht qualifiziert sein müssen.  

Auch für angestellte Pharmazeutisch-Technisch-Assistenten (PTA) gilt neuerdings, dass die berufliche Qualifikation die Versorgungsbereiche abzudecken hat. Voraussetzung sind die Berufserlaubnis und eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung. Ein Kriterienkatalog gibt Auskunft über die fachliche Leitung als PTA des einzelnen Versorgungsbereiches, wie in der Stoma-Versorgung beispielsweise. PTA haben die fachliche Verantwortung und sind auch fachlich weisungsbefugt, nicht aber zwingend disziplinarisch. Der PTA muss nicht generell vor Ort sein, aber durchweg immer erreichbar sein bei Problemstellungen.  

Für den Versorgungsbereich der Stomata gilt, dass die fachliche Leitung einen Weiterbildungs-Nachweis erbringen muss, der den Versorgungsbereich 29A mit „Stomahilfen“ kennzeichnet. Diese Nachweise gelten immer bei Beratung und Abgabe von Stoma-Produkten für alle Mitarbeitenden. Die Fristen zur Absolvierung dieser Weiterbildungen wurden aber wegen der Corona-Pandemie verschoben und sind demnach mit Fristverlängerungen – ab Januar 2024 für Leiter beziehungsweise ab Januar 2025 für Mitarbeiter – überprüfbar.   

Quelle: www.apotheke-adhoc.de