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Weil die Digitalisierung in Arztpraxen und bei Psychotherapeuten laut Digital-Gesetz beschleunigt werden soll, sind Ärztinnen und Ärzte sowie PsychotherapeutInnen verpflichtet, Arztbriefe elektronisch zu empfangen (eArztbriefe). Die Verpflichtung zum Empfang von eArztbriefen gilt spätestens zum 30. Juni 2024 als Stichtag; ausgenommen Arztpraxen, deren Software-Anbieter das Modul für elektronische Arztbriefe noch nicht zur Verfügung gestellt haben. Alle anderen Software-Anbieter müssen zum Quartalswechsel 30.6./1.7. eine angepasste Software-Version liefern, die auch bereits installiert werden musste, darauf weist auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Des Weiteren findet man in den eArztbrief-Richtlinien genaue Vorgaben, was der eArztbrief für Angaben enthalten muss; Mindeststandard sind hier Angaben zu Versichertendaten, die den Namen, Vornamen, Versichertenart, Kostenträger, Postleitzahl des Wohnortes und die Krankenversicherungsnummer enthalten müssen. Weigern sich Arztpraxen zur Umstellung auf das eArztbrief-Modul, werden Kürzungen der TI-Pauschale um die Hälfte vorgenommen.  

Quelle: aerzteblatt.de