Aus einer Mitteilung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) geht hervor, dass mit Stichtag 1. Juni 2025 ein neuer Pflegehilfsmittel-Vertrag in Kraft tritt, welcher neue Abrechnungsregeln und Genehmigungsvorgaben inkludiert. Der Abrechnungsmonat Mai 2025 wird nach dem Vertrag vom 1. Januar 2007 vollzogen; hier ändert sich nichts. Dann soll die reibungslose Umstellung erfolgen: Im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. November gilt eine Übergangsfrist, in der die Warenwirtschaft von Apotheken umgestellt wird. Eine Verpflichtung zur digitalen Übermittlung der Abrechnungsdaten von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gilt erst mit dem Abrechnungsmonat November 2025. Allerdings werden ab dem Leistungsmonat Juni dieses Jahres Abrechnungen von Pflegehilfsmitteln digitalisiert. Apotheken, die Versicherte nach dem 31. Mai mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgen, müssen einem neuen Vertrag beitreten, den der DAV und der GKV-Spitzenverband nach langem Ringen mittels Schiedsstelle ausgehandelt haben. Das heißt, dass der bisherige Vertrag nur noch bis zum 31. Mai gültig ist. Der neue Pflegehilfsmittel-Vertrag hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2027. Bis zum 14. Mai mussten die Apotheken-Beitritte angemeldet worden sein, damit Apotheken eine Lieferberechtigung zum 1. Juni für die Versorgung von Bestands-Kundinnen (ohne Genehmigung) erhalten. Ansonsten gilt für Apotheken eine elektronische Übermittlung der Antragstellung für die Kostenübernahme, es sei denn, die Pflegekasse hält ein elektronisches Kostenvoranschlagsverfahren bereit. Für „neue“ Versicherte benötigen Apotheken ab Juni eine Genehmigung, wenn Pflegehilfsmittel abgegeben werden sollen. Werden mit der Juni-Abrechnung verspätet oder in Papierform alte Abrechnungen bei den Rechenzentren eingereicht, werden diese nicht mehr an die Kostenträger, sprich Pflegekassen, übermittelt. Die Unterlagen werden von den Rechenzentren digitalisiert und gehen als Originalbelege an die jeweiligen Apotheken zurück, die eine Aufbewahrungsverpflichtung haben. Empfangsbestätigungen müssen ab Juni 2025 nicht mehr mit der Abrechnung der Leistung eingereicht werden. Sie verbeiben in den entsprechenden Apotheken (keine monatliche Übermittlung) und werden dort aufbewahrt. Will die Pflegekasse die Empfangsbestätigung einsehen, können die Belege in elektronischer Form vorgelegt werden. Der GKV-Spitzenverband stellt zudem klar, dass Produktzusammenstellungen und Abgabemengen variieren können, wenn es sich um Bestandsversorgungen handelt. Allerdings darf der genehmigte Betrag nicht überschritten werden, sonst muss eine neue Genehmigung eingeholt werden. Apotheken, die dem neuen Vertrag beigetreten sind, aber PatientInnen auf Basis des alten Vertrages aus dem Jahr 2007 versorgen, müssen mit der Pflegekasse sprechen.
Quelle: apotheke-adhoc.de