Seit Januar 2011 haben die pharmazeutischen Unternehmen auch an die Private Krankenversicherung (PKV) Rabatte abzuführen. Die Abschläge gelten für rezeptpflichtige Arzneimittel: neben dem 16-prozentigen Zwangsrabatt für rezeptpflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag werden auch der 10-prozentige Generikarabatt und Zusatzabschläge im Rahmen des Preismoratoriums fällig.
Die tatsächliche Belastung für die Hersteller hängt jedoch davon ab, in welcher Höhe die PKV-Versicherten ihre Arzneimittelkosten tatsächlich abrechnen. Der PKV-Versicherte bezahlt nach dem Kostenerstattungsprinzip seine Arzneimittel zunächst voll aus eigener Tasche und kann das Rezept dann bei seiner Kasse einrichten.
Nur die von der PKV und der Beihilfe vertraglich zu übernehmenden Kosten sind rabattpflichtig und richten sich nach dem individuellen Selbstbehalt des Versicherten. Ferner kann der Versicherte häufig noch bis zu fünf Jahre nach Anfallen der Kosten entscheiden, ob er das Rezept zur Erstattung einreicht.
Für die betroffenen Hersteller führt das Verfahren zu einer großen Unsicherheit, da sie nicht wissen, wann und in welcher Höhe sie tatsächlich mit Rabatten belastet werden. Jeder pharmazeutische Hersteller muss also anhand der Privatrezepte Rückstellungen für die zu erwartenden Rabattzahlungen bilden.