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In der vergangenen Woche hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.10.2012, Az.: 3 C 25/11) die Urteilsgründe einer seit fast 10 Jahren schwelenden Rechtsstreitigkeit veröffentlicht. Stein des Anstoßes war das Anbieten apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung, was sowohl nach dem Arzneimittelgesetz als auch nach der Apothekenbetriebsordnung untersagt ist.

Gerade diese Verbote sah der klagende Apotheker indes mit den Grundrechten auf Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar an. Durch die Öffnung zum Arzneimittelversand hin habe der Apothekenmarkt eine derartige Liberalisierung erfahren, dass das Selbstbedienungsverbot nicht länger hinnehmbar sei.

Die obersten Bundesrichter bewerteten den Sachverhalt anders: Der Kunde einer Präsenzapotheke verlange – anders als etwa der Besteller einer Versandapotheke – regelmäßig eine Beratung vor Erwerb eines Mittels. Gerade dort setze das Selbstbedienungsverbot an und ermögliche es dem Apotheker, den Kunden ausreichend über für ihn individuell passende Arzneimittel zu informieren. Wenn der Kunde das Arzneimittel zuvor bereits selbst ausgewählt hätte, würde er sich einer Beratung gegenüber eher resistent zeigen oder einen eigentlich vorhandenen Beratungsbedarf aus Scham oder sonstigen gründen eher verschweigen.

Dass auch eine andere Betrachtungsweise möglich wäre und den eingeräumten Gefahren auch gegebenenfalls anders als durch ein Selbstbedienungsverbot begegnet werden könnte, geben die Richter zwar zu; jedoch ändere dies nichts an der Geltung der jetzigen Regelungen, dem Gesetzgeber stehe insoweit ein Einschätzungsspielraum zu.