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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hatte sich am Mittwoch mit einer weiteren Detailfrage betreffend die Zulässigkeit von Rabatten auf Rx-Arzneimittel zu befassen. Wie Andreas Frohn, Rechtsanwalt unseres Kooperationspartners Kanzlei am Ärztehaus, Büro Köln mitteilt, ging es in der Verhandlung – in welcher zwei Rechtssachen gemeinsam behandelt wurden – zum einen um die Frage nach der (noch) zulässigen Höhe eines Bonus, zum anderen um die bereits von den Instanzgerichten entschiedene Frage, ob der nach dem BGH jedenfalls zulässige Bonus in Höhe von 1,- € sich auf ein Rezept als solches, oder auf jedes verordnete Arzneimittel beziehe.
Bezüglich der Frage nach dem Anknüpfungspunkt für die Rabattbestimmung schlossen sich die Richter der Instanzrechtsprechung an: Da es vom Zufall abhänge, ob auf einem Rezept mehrere Arzneimittel verordnet würde oder nicht, und da es zu einem Wertungswiderspruch komme, wenn die getrennte Verordnung einen größeren Rabatt rechtfertige als die gemeinsam auf einem Rezept getroffene Verordnung, sei jeweils auf das Arzneimittel an sich abzustellen. Insoweit kann ein Rabatt in Höhe von 3,- € zulässig sein, da die Anzahl der maximal auf einem Rezept verordneten Arzneimittel drei beträgt.
Hinsichtlich der Höhe eines zulässigen Rabattes je Arzneimittel halten die Richter an ihrer „1-Euro-Grenze“ fest: Eine Rabatt in Höhe von 1,50 € sei zu hoch, er erreiche die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze, was ihn wegen Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisverordnung rechtswidrig mache.