Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam hat vor kurzem (15. Mai 2013) im Fall einer Klägerin gegen die mindere Qualität von Inkontinenzwindeln entschieden, dass Krankenkassen Versicherte nicht auf mangelhafte Hilfsmittel ihres Vertragspartners verweisen dürfen. Grundsätzlich können dem Urteil nach aber Versicherte bei der Hilfsmittelversorgung auf einen günstigen Vertragspartner verwiesen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dann eine „ausreichende Versorgung“ sichergestellt werden kann.
Nehmen Versicherte teurere Anbieter in Anspruch – obwohl die Versorgung auch durch einen günstigeren Vertragspartner sichergestellt wäre – müssten sie dann die Mehrkosten tragen. Die Pflicht zur Aufzahlung entfällt hingegen, wenn die Qualität der Inkontinenzprodukte nicht ausreichend ist, was im Fall der Berlinerin gegeben war. Dann werden künftig inkontinenten Patienten die Kosten erstattet.
Hintergrund war die Klage einer inzwischen verstorbenen 99 Jährigen Frau aus Berlin, deren Tochter die Klage nun fortsetzte und kritisierte, dass die Windeln des seit Juli 2008 gewählten Vertragspartners der Kasse von minderer Qualität seien.
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