Seit dem 1. Januar 2014 gilt bei Arzt- oder Krankenhausbesuchen nur noch die neue elektronische Gesundheitskarte (eGK). Dies ließen die Krankenkassen zum Jahreswechsel noch verlauten. So haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) darauf verständigt, dass Versicherte, die ohne die neue Karte in der Praxis erscheinen, innerhalb von zehn Tagen ihren Versicherungsschutz nachweisen müssen. Falls dies nicht erfolgt, könne der Aerzt die Leistungen privat abrechnen. Im Vertrag mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist jedoch etwas anderes vereinbart. Rund 95 Prozent aller Versicherten seien nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) Ende 2013 mit der neuen Karte ausgestattet gewesen. Im Umkehrschluss heiße dies, dass etwa fünf Prozent, also etwa drei der 70 Mio. Versicherten aktuell keine gültige Karte haben.
Zum 1. Oktober 2014 hat der GKV mit der KBV einen Bundesmantelvertrag geschlossen, der unter anderem Details zur elektronischen Gesundheitskarte regelt. So heißt es in Paragraph 19: „Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte […] vorzulegen.“ Allerdings heißt es weiterhin: „Solange die elektronische Gesundheitskarte noch nicht an den Versicherten ausgegeben worden ist, ist der Versicherte verpflichtet, zum Nachweis der Anspruchsberechtigung die Krankenversicherungskarte […] vorzulegen.“ Zusammengefasst bedeutet dies, dass diejenigen die noch keine elektronische Versicherungskarte haben, auch noch die alte Versicherungskarte beim Arzt vorlegen können, sofern das dort aufgedruckte Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist.
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