Nun ist es hochoffiziell. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Entschluss vom 26. Februar bestätigt, dass auf rezeptpflichtige Arzneimittel kein Rabatt gewährt werden darf. Dies gilt, auch wenn die Apotheke ihren Sitz im EU-Ausland hat und Arzneimittel von einer deutschen Apotheke außerhalb von Deutschland abgeholt wird. Damit hob es ein Urteil des OLG Köln auf.
Auch wenn die Arzneimittel von deutschen Apotheken im Ausland abgeholt werden, darf es zukünftig keine Boni-Zahlungen mehr geben. Die in Revision gegangene Wettbewerbszentrale aus Homburg hatte gegen die Adler-Apotheke der Familie Winterfeld in Burscheid geklagt. Diese bot einen Preisvorteil in Höhe von 10 Prozent für deutsche Originalpräparate, welche zuvor in ausländischen Apotheken eingekauft wurden. Neben der Wettbewerbszentrale begrüßt auch die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg das Urteil. Denn nun würde wieder die klassische Tugend der Apotheker im Vordergrund stehen – nämlich die qualitativ hochwertige Beratung und nicht der niedrigste Preis. Dennoch ist die Apothekerkammer BW mit der nun vorherrschenden Situation nicht zufrieden. Die teilweise noch verbreiteten Bonuspunkte, die Patienten erhalten, wenn sie rezeptpflichtige Arzneimittel kaufen, sind ihr weiterhin ein Dorn im Auge. Dies sei auch eine unzulässige Form von Rezeptbonus und müsse gestoppt werden, so Stefan Möbius von der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
Neben dem Urteil gegen die Adler Apotheke wurden auch weitere Urteile gefällt:
So wurde das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigt, welches dem Versandhändler Otto verbot, für den Rezeptbonus von DocMorris zu werben, da dies gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt. Das Verfahren lief schon seit dem Jahr 2006 und fand nun seinen Abschluss.
Auch bei der Europa Apotheek Venlo (EAV) wurde ein Urteil verkündet. Es ging jedoch nur noch darum, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Inhaltlich hatten sich schon zuvor die EAV und der Bayrische Apothekerverband geeinigt. Erwartungsgemäß hatte die EAV die Kosten zu tragen.
Aktuell gibt es somit keine Apotheke mehr, die mit einem Bonus bei der Einlösung eines Rezeptes wirbt. Der nun endgültige Beschluss des BGH dürfte das Wachstum der Online-Apotheken bedeutend mindern. Denn der Preisvorteil war oft der einzige Grund, warum Versicherte ihre Medikamente online bestellt haben. Denn den einstigen Vorteil, wie etwa Lieferung nach Hause, bieten mittlerweile auch fast alle Offizinapotheken an. Somit bleibt den Online-Apotheken lediglich der OTC-Markt und der hier gewährte Preisvorteil sowie der Hilfsmittelbereich, der ein hohes Maß an Diskretion benötigt.
Es wird jedoch nicht lange dauern bis die Apotheken auf neue Ideen kommen werden, um ihren Kunden Vorteil zu gewähren. DocMorris war schon immer ein Pionier in diesen Angelegenheiten, wenn es darum ging, den Versicherten auf andere Art und Weise einen Bonus zukommen zu lassen. Die ersten Alternativen, wie kostenlose ADAC-Mitgliedschaft und Hotelgutscheine für Neukunden, wurden bereits gerichtlich verboten. Aktuell testet DocMorris die Idee einer Verlosung eines Neuwagens unter allen eingesendeten Rezepten und OTC-Einkäufen über 25 Euro. Vermutlich möchte DocMorris mit der Aufnahme des OTC-Geschäfts in den Lostopf weiteren juristischen Ärger entgehen. Dass dies funktionieren könnte, hatte bereits letztes Jahr die niederländische Versandapotheke Vitalsana gezeigt. Ihr hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf gestattet, einen Neuwagen an ihre Kunden zu verlosen. Da Gewinnspiele nur verboten sind, wenn sie „einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten“, könnte diese Idee auch längerfristig Bestand haben. Daher dürfte DocMorris versuchen in Zukunft die Wertigkeit der Preise zu reduzieren und die Gewinnwahrscheinlichkeit zu erhöhen. Denkbar wäre es, dass jedes zweite Rezept einen Versandhandelsgutschein in Höhe von 10 Euro „gewinnt“.