Telemedizin wird von Experten nicht nur als sinnvolle Ergänzung der bestehenden Gesundheitsleistungen gesehen, sondern soll vor allem auch helfen, Kosten einzusparen und die Gesundheitsversorgung in ländlichen Regionen zu verbessern. Doch noch ist Telemedizin in der medizinischen Versorgung eher Ausnahme als die Regel, nicht zuletzt aufgrund rechtlicher Unsicherheiten. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat daher Hinweise und Erläuterung speziell zum Thema Fernbehandlung veröffentlicht.
Die derzeit laufenden und in naher Zukunft geplanten Reformen werden kaum zu einer Senkung der Ausgaben führen, sondern eher die Kosten erhöhen. Telemedizin soll, so erhoffen es sich Befürworter, diesen Kostenanstieg abbremsen. Aber was ist erlaubt, und was nicht? Der Paragraph 7, Absatz 4 der Musterberufsordnung der Ärzte enthält das sogenannte Fernbehandlungsverbot. Dieses untersagt eine Patientenversorgung ausschließlich über Kommunikationsmedien. Der Telemedizin scheinen so enge Grenzen gesetzt.
Wie die Ausgestaltung dieses Paragraphen konkret aussehen kann, will die BÄK mit den Erläuterungen beantworten und richtet sich damit speziell an Mediziner. „Ärztinnen und Ärzte können sich hier informieren, welche telemedizinischen Versorgungsmodelle mit der aktuellen Berufsordnung für Ärzte vereinbar sind“, so Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender der Projektgruppe der BÄK, die die Erläuterungen in Zusammenarbeit mit Juristen und Telemedizin-Experten erarbeitet hat. „Die Hinweise und Erläuterungen zeigen, dass ein sehr weites Spektrum telemedizinischer Versorgung mit unserer Berufsordnung vereinbar ist.“ So seien beispielsweise Telekonsultationen zwischen Ärzten uneingeschränkt erlaubt, auch das Telemonitoring von Patienten zu Hause. Wichtig ist dabei allerdings, dass im Zweifelsfall ein Arzt auch physisch präsent sein kann.
[ilink url=“http://www.bundesaerztekammer.de/presse/pressemitteilungen/news-detail/baek-legt-berufsrechtliche-hinweise-und-erlaeuterungen-zur-fernbehandlung-vor/“] Link zur Quelle (Bundesärztekammer)[/ilink]