Seite wählen

Am 31. August 2016 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, da es gravierende Qualitätsprobleme bei der Hilfsmittelversorgung gibt:

  • Neben dem Preis müssen Krankenkassen in Zukunft auch die Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung berücksichtigen. Außerdem muss die Versorgung wohnortnah erfolgen.
  • Es gibt zwei Möglichkeiten:
  1. Der Leistungserbringer muss vertraglich verpflichtet werden mehrere aufzahlungsfreie Hilfsmittel vorrätig zu halten oder
  2. Der Versicherte hat die Wahl sich zwischen mehreren Leistungserbringern für ein Produkt zu entscheiden (Mehr-Partner-Modell).
  • Die Krankenkassen müssen in Stichproben prüfen, ob die Leistungserbringer ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachkommen.
  • Die Leistungserbringer müssen die Versicherten über die für sie geeigneten Hilfsmittel und Dienstleistungen beraten und dies schriftlich dokumentieren.
  • Die Krankenkassen haben die Pflicht ihre Versicherten über ihre Vertragspartner und über wesentliche Inhalte der Verträge zu informieren (etwa über das Internet).
  • Das Hilfsmittelverzeichnis muss vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend überarbeitet werden.

Bis März 2017 sollen die Regelungen des HHVG in Kraft treten. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

[ilink url=“http://www.mtd.de/cms/index.php/779-heil-und-hilfsmittelversorgungsgesetz-hhvg“] Name der Quelle (MTD-Verlag) [/ilink]