Der Patientenbeauftragte des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), Berend Groeneveld, weist darauf hin, dass pflegende Angehörige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von monatlich 40 Euro haben und diesen gesetzlichen Anspruch auch geltend machen sollen. Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 wie Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzschürzen und Mundschutz gehören in diese Kategorie, bei der im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes der Betrag von 31 auf 40 Euro pro Monat aufgestockt wurde. Die Apotheke vor Ort hilft pflegenden Angehörigen, so Groeneveld, beim Ausfüllen des Antrags für die Pflegekasse, der dann erst einmal unbefristet bewilligt wird. Dabei wird die Bewilligung der Pflegehilfsmittel, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“, unterschiedlich gehandhabt. Einige Pflegekassen bestimmen ganz genau, welche Produkte geliefert werden dürfen oder haben eine Mengenbeschränkung, während andere mit der Bewilligung der Produkte lockerer umgehen. Fakt ist jedoch, dass der Anspruch auf Versorgung seine Gültigkeit verliert, wenn der zu Pflegende stationär im Krankenhaus aufgenommen wird oder ins Pflegeheim kommt. Der Gesetzgeber kritisiert allerdings, dass in vielen Fällen die Leistungen der Pflegekasse für diese Produkte mißbraucht werden, das heisst, in Apotheken wird versucht, sich Produkte zu erschleichen; aber auch die Forderung nach Austausch der Pflegehilfsmittel in Kosmetikartikel ist keine Seltenheit.
Quelle: www.apotheke-adhoc.de