Einzelne verbeamtete Ärzt:innen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die in bestimmten Kommunen, Kreisen und Ländern angestellt sind und sich an der Impfkampagne gegen das Coronavirus beteiligt haben, sollen nun ihre Honorare für die Nebentätigkeit zurückzahlen. Darauf hat der Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) aufmerksam gemacht, aber noch nicht Stellung bezogen. Demnach gibt es Einzelfälle, die Rückforderungen erhalten haben, sich aber gegen diese Anordnung wehren, weil sie einem sogenannten Wertungswiderspruch gleichkommen, denn in der Pandemie – auch heute noch – wurden dringend Impfärzte gesucht, die sich freiwillig zur Verfügung gestellt haben und dafür mit Vergütungen gelockt wurden.
In einem Fall, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, fordert der Hauptarbeitgeber nun das ausgezahlte Geld von einem verbeamteten Arzt zurück und beruft sich hierbei auf eine bestimmte Verordnung, genauer die der Landesnebentätigkeits- und der Bundesnebentätigkeitsverordnung. In dieser Verordnung sind Ablieferungspflichten für Beamte, Ausnahmen zum Höchstbetrag beziehungsweise zur Ablieferungspflicht geregelt. Das SARS-CoV-2-Virus kam allerdings danach und deshalb sind Ausnahmeregelungen zu einer Impfnebentätigkeit von verbeamteten Ärzt:innen nicht geregelt. Es gibt bundesweit unterschiedliche Regelungen, die in 17 verschiedenen Rechtskreisen auch differenziert gehandhabt werden. Deshalb gibt es auch abweichende Festlegungen zur Nebentätigkeit, so die Erklärung.
Zudem sieht sich auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht im Stande einzugreifen und verweist auf die Zuständigkeit der Länderministerien, die für Tätigkeiten in Impfzentren und mobilen Impfteams Ausnahmen beschließen sollen. Die Nebentätigkeitsvergütungsregelungen gehören danach ausschließlich in den Sektor „Regelungskompetenz der Länder“, erklärte erst kürzlich ein Sprecher des BMG.