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Der Präsident des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT), Alf Reuter, stellt in einem Statement klar, dass der Vertrieb von orthopädischen Fußeinlagen der Produktgruppe (PG) 08 über den Online-Handel nicht zulässig ist, weil gesetzliche Rahmenbedingen nach Prüfung dieses verhindern. 

 Ein Gutachten, beauftragt von verschiedenen Innungen für Orthopädie-Technik in Deutschland, hat die rechtliche Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit sowie den medizinischen Nutzen und die möglichen Gefahrenquellen in der digitalen PatientInnenversorgung überprüft: Demnach sind Experten wie Prof. Dr. jur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers, Fachanwalt und Facharzt derselben namhaften Rechtsanwaltsgesellschaft, zu dem Schluss gekommen, dass Online-Plattformen für Orthopädie-Leistungen, wie oben Genannte, gegen grundsätzliche Anforderungen in der Hilfsmittelversorgung in Deutschland verstoßen. Rechtlich sowie medizinisch ist die Digitalisierung in diesem Bereich äußerst bedenklich, auch wenn die Messung und Herstellung von orthopädischen Einlagen digitalisiert abläuft.  

Es gibt nämlich nationale und europäische gesetzliche Rahmenbedingungen und Vorschriften, die den Fernkontakt notwendiger medizinischer Versorgungsschritte im Hilfsmittelerwerb unmöglich machen. Dazu gehören das allgemeine PatientInnen-Interesse sowie die Untersuchung, Überwachung und Nachversorgung von bestimmten Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen gelistet sind.  

Auch Fachgesellschaften warnen vor Gesetzesverstößen durch unzureichende PatientInnenversorgung mit Vernachlässigung der Qualitätsstandards. Online-Einlagen können niemals denselben medizinischen Zweck erfüllen wie die im Orthopädie-Handwerk erworbenen Schuheinlagen der PG 08.  

Fachleute fordern daher ein schnelles Handeln des Gesetzgebers, um eine digitale Versorgung von medizinischen Einlagen zu verhindern, die grundsätzlich nicht den Anforderungen an die bundesweite Hilfsmittelversorgung entspricht.  

Quelle: gesundheitsprofi.de