Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und sein Ministerium planen ein Gesetz für die verbesserte Nutzung von Gesundheitsdaten (GNDG), das ab Januar 2024 in Kraft treten soll, um bürokratische Hürden abzubauen, aber auch um die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten zu erhöhen. Der Gesetzentwurf berücksichtigt den Datenschutz und die Rechtssicherheit nach DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung).
Lauterbach will den Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle als zentrale Funktion der Gesundheitsdateninfrastruktur forcieren. Eine zentrale Rolle bekommt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, um für Transparenz in der Bevölkerung zu sorgen. Das BMG braucht noch die Zustimmung des Bundesrates.
Auch sollen danach Forschungszentrum-Daten und Krebsregister-Daten zusammengeführt und verknüpft werden; unter einer Forschungskennziffer Eine Genehmigung erteilen die Register-Datenstellen und die Koordinierungsstelle. Krankenkassen dürfen demnach die Versichertendaten zum Gesundheitsschutz, zur Verbesserung der Versorgung und zur PatientInnnen-Sicherheit nutzen; individuell, aber ohne explizite Einwilligung, jedoch mit Widerspruchsrecht.
Erkennt man infolge Datenanalyse eine Gesundheitsgefährdung geht die Information an den Patienten, der eine unverbindliche Handlungsempfehlung unter Gewährung ärztlicher Therapiefreiheit erhält. Personenbezogene Daten können auch mit einem Zeugnisverweigerungsgesetz und einem Beschlagnahmeverbot belegt werden. Wird die Weitergabe von Infos verletzt, droht ein strafrechtliches Verfahren. Das Strafgesetzbuch trifft dabei auch Regelungen für die Datennutzung für Forschungszwecke.
Auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kommt eine breitere Zuständigkeit zu. Vorgesehen ist zudem die alleinige Aufsicht über Gesundheitsdaten und Stellen, die diese verarbeiten.
Quelle: aerzteblatt.de