Verbandmittel sind Medizinprodukte, die eigentlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden dürfen. Gleiches galt für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, die pharmakologisch, immunologisch und metabolisch wirken und die Heilung der Wunde positiv beeinflussen. Letztere müssen allerdings einen therapeutischen Nutzen nachweisen, wenn sie zu Lasten der GKV erstattungsfähig bleiben wollen. Hierfür ist ein Antragsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) notwendig, der die Evidenzkriterien zum Nachweis des therapeutischen Zusatznutzens vorgibt.
Bislang ist die gesetzlich definierte Übergangsfrist auf den 2. Dezember 2024 als Stichtag terminiert. Da der G-BA allerdings ein Gutachten für die Evidenzkriterien in Auftrag gegeben hat und dieses erst im Mai 2025 vorliegen wird, hat der Bundesrat in einer Beratung beschlossen, die Übergangsfrist erneut zu verlängern. Um weitere 24 Monate werden demnach „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, wie unter anderen antimikrobiell wirksame Wundauflagen, zum Nachweis des therapeutischen Zusatznutzens verlängert, denn auch die endgültige Beschlussfassung des G-BA muss noch erarbeitet werden, damit die Produkte, die Paragraf 54 der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA unterliegen, weiterhin verordnungsfähig bleiben.
Der Bundesrat hat am 5. Juli auf der Sitzung im Rahmen seiner Beratungen zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) so entschieden, obwohl die gesetzlich definierte Übergangsfrist – neuerdings mit Beratungsrecht – mehrfach verlängert wurde, weil der Nachweis des therapeutischen Nutzens noch immer für herstellende Unternehmen von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unklar ist. Betreffende Hersteller bräuchten laut Bundesrat aber mehr Planungssicherheit.
Quelle: MTD