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Im Heilmittelbereich gibt es in der Ergotherapie bereits eine sogenannte Blankoverordnung. Ab 1. November startet auch in der Physiotherapie die Blankoverordnung, das heißt, die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung für Leistungserbringende in der Physiotherapie: Die ärztliche Diagnose steht dabei außer Frage, Heilmittelerbringer dürfen aber in Zukunft eigenständig über die Auswahl des Heilmittels, die Therapiefrequenz (wie oft) und die Dauer der Therapie bestimmen. Das alles trägt zur Flexibilität der medizinisch therapeutischen Anwendung bei, ist bedarfsgerecht und individuell einsetzbar. Außerdem wird der Verantwortungsbereich von Leistungserbringenden vergrößert.  

Ein pragmatisches Ampelsystem mit grüner und roter Phase ist vereinbart worden, um eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu vermeiden. Es gewährleistet aber dennoch eine flexible Therapiegestaltung bei gleichzeitiger zweckmäßiger und wirtschaftlicher Versorgung von gesetzlich versicherten Personen. 75 Millionen Versicherte können demnach theoretisch von der Blankoverordnung von Schultergelenk-Diagnosen, die mit der neuen Versorgungsform starten, profitieren. 114 Diagnosen des Bereiches Schultererkrankungen gehören dem ICD-10-Diagnoseschlüssel an, welcher der amtlichen Klassifikation von ärztlichen Diagnosen in der Versorgung dient. Mit Hilfe der bedarfsgerechten eingehändigten Entscheidung und Durchführung von medizinisch-therapeutischen Maßnahmen im Bereich der Diagnosegruppe EX (Extremitäten, Becken) können etwa zwei Millionen Versicherte mit Blankoverordnungen Vorteile haben, denn die Behandlung ist bedarfsgerecht und individuell. Werden allerdings Behandlungseinheiten der roten Phase erbracht, wird ein Vergütungsabschlag von neun Prozent fällig. So soll eine unverhältnismäßige Mengenausweitung pro Versichertem verhindert werden. Eine sogenannte versorgungsbezogene Pauschale als dritte Phase neben den beiden anderen markiert einen besonders großen Aufwand im Zusammenhang mit der Blankoverordnung und wird ebenso wie alle physiotherapeutischen Leistungen nach Paragraf 125 SGB V vergütet.  

Quelle: gkv-spitzenverband.de