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Mit der Verabschiedung des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) Mitte Juli 2015 wurde auch das Entlassmanagement überarbeitet. So dürfen Klinikärzte nun unter anderem den Patienten bei Entlassung ein Rezept über benötigte Medikamente ausstellen. Die dazu getroffenen Regelungen seien zu schwammig, meint allerdings die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). In einer Mitte Oktober veröffentlichten Stellungnahme forderte die Vereinigung rechtlich abgesicherte Klarheit darüber, wann eine Verordnung ausgestellt und wann Medikamente ausgehändigt werden sollten – die darüber bestehende Unsicherheit ginge zu Lasten der Patienten.

Nach Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) können die Klinikärzte nun abhängig von der individuellen Situation des betroffenen Patienten entscheiden, ob dieser am Entlassungstag noch den behandelnden Mediziner aufsuchen kann, ob sie ein Rezept über die benötigten Pharmazeutika ausstellen oder ihm die Medikamente (für höchstens drei Tage) mit nach Hause geben. Insbesondere die Entscheidung zwischen den beiden letzten Punkten scheint jedoch unklar. Der Vorschlag des G-BA: Entscheidungen sollen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit getroffen werden. Die ABDA meint, wirtschaftlicher sei die Mitgabe nur in dem Fall, wenn die Behandlung durch die mitgegebenen Pharmazeutika abgeschlossen werden könne. „Die gesetzliche Grundlage ermöglicht es dem Klinikpersonal daher nicht, eine rechtssichere Entscheidung darüber zu treffen, wann die Ausstellung einer Verordnung nach § 39 Absatz 1a SGB V möglich ist“, heißt es in der Stellungnahme.

Auch die Beschränkung der Verordnungsmöglichkeiten auf die Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen könne zu Irritationen führen. „Hier sollte konkreter und klarstellend eine Begrenzung auf das kleinste, für den jeweiligen Wirkstoff definierte Packungsgrößenkennzeichen erfolgen. Bei Arzneimitteln, bei denen dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen keine Messzahl zugeordnet ist, würden andernfalls Probleme auftreten.“ Des Weiteren beanstandete die ABDA die Anweisung, dass nur der verordnende Arzt persönlich Änderungen oder Ergänzungen am Rezept vornehmen dürfe. Dies solle auch dem Apotheker nach telefonischer Rücksprache mit dem Mediziner möglich sein.

 Kommentar: Für bis zu sieben Tage nach der Entlassung kann die Versorgung der Patienten durch das neue Entlassmanagement seit dem Sommer sichergestellt werden. Neben der Neuregelung der Medikamentenverordnung können die Klinikärzte nun auch Hilfs- oder Heilmittel sowie Verbandmaterial verordnen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf für eine Woche nach Klinikaufenthalt ausgestellt werden. Dabei können die Aufgaben des Entlassmanagements nach Vereinbarung mit dem Krankenhaus auch von anderen Dienstleistern erbracht werden. Wie genau diese Zusammenarbeit aussehen soll, wird bis Ende 2015 in einem Rahmenvertrag geregelt. 

[ilink url=“http://www.abda.de/fileadmin/assets/Stellungnahmen/Stellungnahme_GemBa_AM-RL_Entlassmanagement.pdf“] Link zur Quelle (ABDA)[/ilink]