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Die Tätigkeit als Arzt gilt als freier Beruf und schließt damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), die so genannten Gemeinschaftspraxen, und medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten dabei allerdings Ausnahmeregelungen. In geringem Maße dürfen diese Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielen, beispielsweise durch den Verkauf von Hilfsmitteln. Dafür gelten steuerrechtlich jedoch Obergrenzen, die nun vom Bundesfinanzhof neu festgelegt wurden.

In einer am 11. Februar veröffentlichten Pressemitteilung gab der Bundesfinanzhof bekannt, dass die Bagatellgrenze für gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft, ab der deren gesamter Umsatz gewerbesteuerpflichtig wird, angehoben wird. Künftig dürfen bis zu drei Prozent der Gesamteinnahmen aus gewerblicher Tätigkeit erzielt werden. Gleichzeitig wurde jedoch eine Obergrenze von 24.500 Euro festgelegt. Bislang betrug der Höchstwert, bis zu dem die so genannte Abfärbewirkung nicht eintrat, 1.25 Prozent der Gesamteinnahmen, aber ohne absolute Höchstgrenze. Diese Entscheidung ist für Gemeinschaftspraxen (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) relevant. Einzelpraxen und GmbH sind von der Entscheidung nicht betroffen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt Steueranwälten zufolge auch rückwirkend.

Kommentar: Der Verkauf von Hilfsmitteln bietet Ärzten in Gemeinschaftspraxen oder MVZ eine zusätzliche Einnahmequelle, ohne automatisch Gewerbesteuer auf die Gesamteinkünfte zahlen zu müssen. Diese fällt bei freien Berufen nur dann an, wenn eine bestimmte Ertragsgrenze mit der gewerblichen Tätigkeit überschritten wurde, dies bezeichnet man steuerlich als Abfärbung. Bei einer solchen Überschreitung ist automatisch der gesamte Ertrag gewerbesteuerpflichtig. Die Höhe der Gewerbesteuer beträgt mindestens sieben Prozent zuzüglich dem örtlichen Hebesatz.

[ilink url=“http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen“] Link zur Quelle (Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 11. Februar 2015)[/ilink]