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Die Auseinandersetzungen um die Hausarztverträge zwischen dem deutschen Hausärzteverband und den Krankenkassen sind bekannt. Ein Problem war dabei die Abrechnung der Leistungen durch dritte Stellen, die der Hausärzteverband gern selbst durchführen will und damit eine Konkurrenz zur der Kassenärztlichen Vereinigung schaffen möchte. Diese wurde im Dezember 2009 gerichtlich unterbunden. Eine Lösung wurde jetzt vom Bundestag durch die Einführung des § 295a SGB V am 9. Juni im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes gefunden.

Der neue § 295a SGB V räumt datenschutzrechtliche Bedenken aus. Er erlaubt den in Hausarztverträge eingeschriebenen Hausärzten, Patientendaten zur Abrechnung an den Hausärzteverband oder an eine beauftragte Stelle weiterzugeben. Damit können auch viele Hausarztverträge wirksam werden, die bislang aus Datenschutzgründen noch nicht umgesetzt werden konnten.

Das Gesetz soll am 15. Juli in Kraft treten, der Bundesrat muss ihm noch zustimmen.

Kommentar: Damit wird im Bereich der Abrechnung von Arztleistungen mit den Krankenkassen faktisch eine Konkurrenz zu den Kassenärztlichen Vereinigungen geschaffen. Auf die Krankenkassen wird der Druck erhöht,  Hausarztverträge mit dem deutschen Hausärzteverband (und in einigen Bundesländern auch mit dem Ärzteverband MEDI) abzuschließen.