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Wie Dr. Stefan Schmidt, Rechtsanwalt bei unserem Kooperationspartner Kanzlei am Ärztehaus, Büro Köln, mitteilt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14.06.2013, Az. 4 U 254/12, einen Rezeptvermittlungsservice zwischen einer Universitätsklinik und einer Apotheke unter Einschaltung einer GmbH als Verstoß gegen das Abspracheverbot nach § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) gewertet. Nach dieser Vorschrift dürfen Apotheker mit Ärzten oder anderen Behandlungsperson keine Absprachen bzgl. der Zuweisung von Verschreibungen treffen.

Die Apotheke belieferte als Kooperationspartner der P. GmbH eine Universitätsklinik. Dieses wurde von einem Wettbewerber abgemahnt, da die GmbH zu einem Anteil von 40 % von der Klinik gehalten wird. Geschäftszweck der GmbH ist es, die vor der Entlassung stehenden Klinikpatienten über den Fortgang der weiteren Behandlung und Versorgung zu informieren und diese mit den entsprechenden Heil- und Hilfsmitteln auszustatten. Tätig wird die GmbH auf Wunsch des jeweiligen Patienten hin; steht die Entlassung bevor, stellen die Ärzte eine entsprechende Verordnung aus. Diese wird an die GmbH geleitet, die wiederum die Kooperationsapotheke mit der Arzneimittellieferung an den Patienten beauftragt.

Zuvor hatte das Landgericht Freiburg (Urt. v. 31.10.2012, Az. 1 O 139/12) noch keinen Verstoß erkannt und erklärt, dass vom Gesetz selbst nur die unmittelbare Absprache zwischen Arzt und Apotheker erfasst sei und damit die hiesige Konstellation den Schutzweck der Norm nicht verletze. Zu einer anderen Bewertung kamen nunmehr aber die Richter des OLG: Die GmbH gehöre nach gebotener weiter Auslegung zu dem von § 11 Abs. 1 ApoG umfassten Personenkreis. Derlei erfordere vor allem das gesetzgeberische Leitbild des Apothekers und die Absicherung der ihm zugewiesenen Kontrollfunktion bei der Lieferung und Abgabe von Arzneimitteln. Jegliche Form der Zuweisung, auch durch eine GmbH, wäre daher von §11 Abs. 1 ApoG erfasst.

Aufgrund des schmalen Grats zwischen rechtmäßiger Kooperation und unzulässiger Zusammenarbeit empfiehlt sich daher immer eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Risikoabschätzung entsprechender Vorhaben im Vorfeld