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Die 10. Ergänzungsvereinbarung zur Anpassung der Anlage 3 der Hilfstaxe zur Preisbildung für parenterale Zubereitungen ist ab dem 1. März 2020 in Kraft getreten, nachdem der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sich lange Zeit nicht einigen konnten und ein Schiedsspruch von Januar 2018 über für Apotheker unhaltbare Regelungen die Situation zum Eskalieren brachte. Demnach gelten seit dem 1. März neue Abschläge, die Wirkstoffe für parenterale Zubereitungen und Fertigarzneimittel betreffen. Man einigte sich auf folgende Anpassungen, hier in Kurzform beschrieben: Für Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel, die seit dem 1. Februar 2018 neu auf dem Markt sind oder Generika wurden, gelten auch rückwirkend Abschläge je nach Wirkstoff zwischen 0 und 83,7 Prozent. Rabatthöhen von 1 bis 30 Prozent gelten für patentgeschützte Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel sowie für Fertigarzneimittel, für die es kein äquivalentes Arzneimittel eines anderen Herstellers gibt. Die Hilfstaxe verzeichnet alle Abschlagshöhen für sämtliche Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel. Auch wurden gewisse Auffangabschläge in Höhe von 1,6 Prozent gestrichen.Seit dem 1. März dieses Jahres gilt, wenn Wirkstoffe bzw. Fertigarzneimittel neu auf den Markt kommen oder Generika werden: Kommt innerhalb von zwei Monaten eine der Vertragsparteien nicht mit dem Abschlag zurecht, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb eines Monats nach Antragstellung über die Höhe des Abschlags. Demnach gelten dann Abschläge rückwirkend bis zum Tag der Markteinführung des Wirkstoffes oder des Medikaments, aber nur bis maximal 16 Monate mit Rückwirkung. Auch kann der Arbeitspreis für die Herstellung separat gekündigt werden, das regeln neue Möglichkeiten zur Kündigung; die Frist ist sechs Wochen vor Quartalsende abgelaufen. Alle Kündigungsfristen werden auch in Anlage 3 Teil 2, Ziffer 9 geregelt.  

Quelle: Pharmazeutische Zeitung