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Im deutschen Gesundheitssystem ändert sich mit Beginn des Jahres 2020 einiges. Hier die wichtigsten Änderungen und Reformen auf einen Blick:

– Vermittlung von Arztterminen:

Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Termine bei niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten unter der bundesweiten Rufnummer 116117 vermitteln. Für Erstgespräche gilt eine Frist als Wartezeit innerhalb zwei Wochen, für Folgetermine oder Vorsorgetermine vier Wochen, ansonsten muss die Terminservicestelle einen Behandlungstermin im Krankenkhaus vereinbaren.  

– Masernimpfpflicht: 

Für alle Kinder, die demnächst in eine Kita oder Schule gehen, aber auch für Personal dieser Einrichtungen und von medizinischen Einrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht für Masern. Eltern von Kindern, die bereits in diesen Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Impfnachweis erbringen, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bei Nichtbefolgung des Masernschutzgesetzes durch den Bundesrat. Elektronische Impfdokumentationen sind auch vorgesehen. 

– Gesundheits-Apps als Kassenleistung: 

Mit dem Digitale Versorgung Gesetz (DVG) können Ärzte ihren Patienten Gesundheit-Apps für das Smartphone verschreiben, die die Krankenkasse erstatten muss. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss dazu zuvor allerdings Prüfungen auf Funktionstauglichkeit, Qualität, (Daten-)Sicherheit und Datenschutz veranlasst haben. Die App muss dann einen Nutzennachweis erbringen, bevor sie Patienten verordnet wird. Ärzte dürfen zudem über Videosprechstunden informieren. Für Apotheker und Kliniken gilt die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) als Pflichttermin mit Fristanbindung.

Außerdem gibt es Neuregelungen für verschiedene Ausbildungsberufe, für die Pflege und für präventive Maßnahmen zur Gesunderhaltung: 

– Ausbildungsneuregelungen betreffen Phamazeutisch-Technische-Assistenten (PTA) und auch Alten-, Kranken- und Kinderpflegeausbildungen. Für Ausbidungen zur ATA und OTA hält der Gesetzgeber mit dem Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenten-Gesetz eine dreijährige, von den Krankenkassen refinanzierte, Ausbildung vor. Eine Zahlung einer Ausbildungsvergütung und das Verbot von Schulgeld ist damit eingeschlossen. 

– Des Weiteren wird die Ausbildung der Hebammen durch das Hebammenreformgesetz angepasst. Eine Akademisierung der Ausbildung soll die interprofessionelle Zusammenarbeit des Berufes der Hebamme fördern. Ähnlich zum Bachelor-Studiengang erhalten Hebammen in sechs bis maximal acht Semestern als duales Studium einen großen Praxisanteil gepaart mit theoretischen Inhalten. 

– Für die Bereiche der Herzchirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheiten (Stroke Units) und Neurologische Frührehabilitation gelten Untergrenzen für die Personalausstattung, die die Qualität der Versorgung erhöhen sollen. 

– Für Angehörige von Pflegebedürftigen gelten neue Regelungen zur Unterhaltspflicht. Demnach werden diese Personen durch Anhebung der Jahreseinkommensgrenzen von bisher 21.600 Euro als Netto-Gehalt entlastet. Erst ab 100.000 Euro Brutto-Gehalt muss der zu Pflegende sich an den Kosten der Pflege von nahen Angehörigen (Eltern) finanziell beteiligen. 

– Junge Frauen ab 20 Jahre werden Früherkennungsuntersuchungen auf Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) ab Januar 2020 angeboten und erstattet. Das reformierte Screening ist je nach Alter der Frauen auch mit einem Test auf humane Papillom(a)viren, kurz HPV, verbunden. 

Quelle: deutsche-apotheker-zeitung.de