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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall der Kölner Hautärztin entschieden, dass das Bewertungsportal jameda die Daten der Frau vollständig löschen muss. Aber die Richter machten auch klar, dass eine Speicherung von personenbezogenen Daten durch die Bewertung von Patienten grundsätzlich zulässig ist, weil die Bewertung der Ärzte dem Informationsbedarf der Allgemeinheit zu Gute kommt. In diesem konkreten Fall allerdings überwiege das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung das Recht von jameda auf Medien-und Meinungsfreiheit.
Patienten in Deutschland werden auch weiterhin vollständige Listen von niedergelassenen Ärzten auf www.jameda.de vorfinden, weil sich Ärzte trotz des BGH-Urteils nicht aus den Listen löschen lassen können. Allerdings habe jameda die Neutralität verlassen, weil sie Werbung zahlender Kunden auf dem Gratis-Profil der Kölner Dermatologin eingeblendet habe. Jameda wird in Zukunft sein Geschäftsmodell ändern und keine Werbung für andere Ärzte, die ein Premium-Paket gebucht haben, einblenden. Bewertungsportale von Ärzten durch Patienten bei neutraler Darstellung sind aber weiterhin möglich. Zur Klage der Kölnerin auf Löschung aus dem Verzeichnis der Ärzte kam es überhaupt erst, weil kritische Bewertungen von Patienten dazu geführt hatten, dass die Hautärztin ein schlechtes Bewertungsprofil von 4,7 auf der Seite von jameda hatte.

Quelle: krankenkassen-direkt