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Das Versorgungsstärkungsgesetz, welches im Juli 2015 in Kraft getreten ist, garantiert Patienten einen Rechtsanspruch auf eine zweite unabhängige ärztliche Meinung. Die genauen Regeln hierzu wurden nun nach langem und zähem Ringen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt: Elektive, planbare Eingriffe haben einen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Bevor weitere dazukommen, gilt dieser Anspruch zunächst einmal für Eingriffe an Gaumen-und/oder Rachenmandeln und Gebärmutterentfernungen. In der Richtlinie des G-BA wird auch geregelt, welche Qualifikationen Ärzte mitbringen müssen, um eine Zweitmeinung auszustellen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Ärzte, die am Zweitmeinungsverfahren beteiligt sind, den Patienten alternative Therapieverfahren aufzeigen können. Zudem ist die Unabhängigkeit dieser Ärzte von etwaigen wirtschaftlichen Interessen zwingend. Nach heftigen Diskussionen, die zwei Jahre andauerten, ist aber jetzt klar, dass sofern das Bundesgesundheitsministerium kein Veto einlegt, die Einzelheiten der Richtlinien des G-BA jedem Patienten auf einem Merkblatt im Internet zur Verfügung stehen. Auch muss sich der Bewertungsauschuss aus Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband über die Höhe der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)-Vergütung einig werden, bevor die Zweitmeinung von Patienten in Anspruch genommen und von den Ärzten als ambulante Leistung abgerechnet werden kann.

Quelle: Ärzteblatt