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Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich werden für krankenversicherte Leistungsberechtigte von den Krankenkassen nur dann gewährt, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern. Allerdings spielen seit dem neuesten Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) auch die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle, wenn bestimmte Bedingungen zur richtigen Hilfsmittel-Auswahl erfüllt sein müssen, darauf verweist der Rechtsanwalt Jörg Hackstein, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht ist. Nicht nur die Konstitution (Beispiel Mobilität) und der Gesundheitszustand eines Versicherten sind bei einem Behinderungsausgleich entscheidend, sondern auch die örtlichen individuellen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen. Dabei spielen Versorgungswege und Wege zur Gesunderhaltung eine große Rolle, denn Einkaufsmöglichkeiten mit Anstiegen oder weite Entfernungen zu Versorgungslösungen bedingen unterschiedliche Hilfsmittel-Leistungen. Als Beispiel kann man hier den Rollstuhl nennen, der je nach örtlichen Gegebenheiten als Greifreifenrollstuhl, mit Radnarbenantrieb oder als Handbike verordnungsfähig würde. Das Gericht hat seine bisherigen Maßstäbe aufgegeben und erklärt, dass nicht nur „durchschnittliche Lebensverhältnisse“ für den Anspruch auf Behinderungsausgleich entscheidend sind, sondern auch die persönlichen Gegebenheiten des Betroffenen vor Ort.  

Quelle: Gesundheitsprofi.de