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Nachdem kon.media bereits Anfang Juli über die allgemeinen Inhalte des bevorstehenden Antikorruptionsgesetzes berichtete, soll diesmal auf konkrete Inhalte und Beispiele der Korruption eingegangen werden.

Grundsätzlich soll das ab Herbst 2015 geltende Antikorruptionsgesetz mit Betrug im Gesundheitswesen aufräumen. So sollen niedergelassene Ärzte, welche nicht ausschließlich Medikamente und Hilfsmittel zur Sicherung des Patientenwohls sondern aus Eigeninteresse verordnen, zivil-, zulassungs-, berufs- und demnächst auch strafrechtlich sanktioniert werden können. Ab Herbst sollen solche Vergehen eine Straftat nach § 299a StGB darstellen, welche mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden kann.

Berücksichtigter Personenkreis:
Das neue Gesetz soll Fehlverhalten von allen Angehörigen eines Heilberufs sanktionieren. Dazu zählen in erster Linie: niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankengymnasten und Logopäden. Nicht erfasst sind: Heilpraktiker und Gesundheitshandwerker, wie etwa Hörgeräteakustiker.

Bestehen einer Korruption:
Strafbar ist, wenn es Absprachen zwischen z. B. einem Arzt und der Pharmaindustrie oder einem anderen Leistungserbringer gibt, welche regeln, dass der Arzt eine Gegenleistung erhält, wenn er bestimmte Arzneimittel oder Produkte bevorzugt verordnet oder andere Leistungserbringer bevorzugt empfiehlt. Dabei ist es nicht relevant, ob der Arzt am Ende tatsächlich einen Vorteil erhalten hat.

Konkrete Beispiele:
Das Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen bleibt weiterhin keine Straftat. Ist jedoch erkennbar, dass sich das Verodnungsverhalten des Arztes zugunsten des Sponsors ändert, könnte ein Straftatbestand entstehen. Bonussysteme (Kick-Back-Zahlungen, Rabatt- oder Prämiensysteme) werden zukünftig einen Straftatbestand darstellen, da anzunehmen ist, dass diese Systeme das Verordnungsverhalten von Ärzten beeinflussen. Die Kooperation mit Leistungserbringern war in der Vergangenheit schon durch diverse gesetzliche Regelungen geprägt. Aufgrund der nun entstehenden Strafbarkeit, ist besonders auf die Einhaltung der Regelungen zu achten. So dürfen Ärzte nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Leistungserbringer verweisen. Auch die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen des Arztes im Auftrag des Leistungserbringers muss wertmäßig, d. h. nicht überzogen hoch sein.

Kommentar: Dass es ab dem Jahr 2015 nun einen Paragrafen im Strafgesetzbuch geben wird, welcher Korruption im Gesundheitswesen beschneidet, war schon längst überfällig. Nicht nur die Politik, auch die Patienten waren sich oftmals unsicher, ob die erhaltene Therapie tatsächlich die beste für den Patienten oder doch die beste für den Arzt war. Fraglich ist nun, ob tatsächlich der Korruption Einhalt geboten wird. Vermutlich werden dennoch einige kreative Hersteller versuchen über alternative Wege Ärzten einen Bonus zukommen zu lassen. Ob diese Wege dann rechtskonform sind, wird vermutlich das BGH in Zukunft klären müssen.

[ilink url=“http://www.kanzlei-wbk.de/aktuelles-medizinrecht/das-neue-antikorruptionsgesetz-%E2%80%93-was-kommt-auf-die-aerzteschaft-zu-144.html“] Link zur Quelle (Wienke & Becker – Köln)[/ilink]