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Das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen ist noch nicht verabschiedet, provoziert aber schon jetzt Diskussionen. Apotheker-Verbänden ist das Gesetz an einigen Stellen zu vage formuliert. Dies könne dazu führen, dass im Einzelfall Strafgerichte entscheiden müssten, ob korruptes Verhalten vorliegt oder nicht.

Die Befürchtung: Nicht nur ganz offensichtlich korruptes Verhalten könnte bald unter den neuen Straftatbestand fallen, sondern auch bislang alltägliches Geschäftsverhalten zwischen Apothekern und Großhändlern. So wäre es möglich, dass die Gewährung oder Annahme von Rabatten bei Arzneimittelbestellungen strafrechtlich gefährlich werden könnte.

In einer Stellungnahme erklärte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), dass der Gesetzesentwurf zu schwammig formuliert sei. So werde nicht konkret definiert, was genau als Korruption gelten wird. Der Verband bezieht sich dabei auf den Begriff der Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit. Weder im Strafgesetzbuch noch anderswo sei dieser definiert. Der ABDA räumte zwar ein, dass der Gesetzgeber nicht alle Einzelheiten in einem Gesetz regeln muss, in diesem Fall sei allerdings nicht eindeutig erkennbar, was genau als ein Verstoß gegen die heilberufliche Pflicht von Apothekern angesehen wird.

Das neue Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen wird sich nicht nur auf Ärzte, sondern sämtliche Berufsgruppen im Gesundheitswesen erstrecken, für die eine staatlich geregelte Ausbildung verpflichtend ist.

Kommentar: Politiker betonen, dass weder Ärzte, noch Apotheker oder andere Heilberufler unter Generalverdacht gestellt werden sollen. Die Kritik der Verbände ist dennoch nicht aus der Luft gegriffen. Bisherige Entwürfe können mit Fug und Recht als Blanko-Tatbestand gewertet werden. Ein Antikorruptionsgesetz ist nur dann sinnvoll, wenn trennscharf zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten unterschieden wird.

[ilink url=“http://www.abda.de/fileadmin/assets/Stellungnahmen/ABDA-Stellungnahme_RegE_KorruptionsbekaempfG_2015-09-01.pdf“] Link zur Quelle (ABDA)[/ilink]