Seite wählen

Mit der achten Novelle des ‚Gesetz zur Wettbewerbsbeschränkungen‘ (GWB) liegt ein Entwurf über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen vor. Dabei sind die vier folgenden Elemente von besonderer Bedeutung:

  • In Bezug auf das Verhältnis der Kassen untereinander als auch zu den Versicherten soll das Abspracheverbot Anwendung finden.
  • Krankenkassen erhalten die explizite Möglichkeit gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen vorzugehen.
  • Die Regelung zur entsprechenden Anwendung der Zusammenschlusskontrolle soll geschaffen werden.
  • Die Zuständigkeit der Zivilgerichte wird auf die Anwendbarkeit der Kartellaufsicht als auch auf die Zusammenschlusskontrolle ausgedehnt.

Insbesondere die Ersatzkassen haben sich zu dem Vorhaben skeptisch geäußert und gefordert, für die gesetzliche Krankenversicherung eigene sozialrechtsspezifische Wettbewerbsregeln zu entwickeln. Der Vorsitzende des vdek, Christian Zahn, betont daher, dass das Wettbewerbsrecht  den Versorgungsauftrag und die Gestaltungskompetenz der Krankenkassen nicht behindern dürfe.

Kommentar: Die geplanten Änderungen durch die Novelle des GWB bringen neue marktwirtschaftliche Elemente in den Markt der Krankenkassen. Im Zuge der Fusionen ist die Wettbewerbsaufsicht in Form des Kartellrechts somit ein neuer Regulierungsaspekt, der tendenziell die Fusionswelle ausbremsen wird. Auf dem Versicherungsmarkt spielen Preisabsprachen eher eine untergeordnete Rolle. Die Leistungen sind durch den gesetzlich bestimmten Leistungskatalog vorgegeben und die Beiträge ebenfalls durch den einheitlichen KV-Beitrag identisch. Allein in Bezug auf den Zusatzbeitrag und einige „Spezialleistungen“ können sich die Kassen zueinander differenzieren. Interessant wird eine marktbeherrschende Stellung sowie Preisabsprachen auf dem Vertragsmarkt, auf dem die Krankenkassen den Leistungserbringern gegenüberstehen. Durch die Konsolidierung unter den Kassen wird damit auch die Leistungsmenge je Kasse größer, so dass Verhandlungspositionen gegenüber den Leistungserbringern und ihren Verbänden steigen werden.