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Die AOK Bayern hat die intravitreale operative Medikamenteneingabe im Rahmen eines Selektivvertrages gemäß § 73 c SGB V ausgeschrieben. Bayerns Augenärzte haben die Befürchtung, dass einzelne Augenarzt-Gruppen so gegeneinander ausgepielt werden sollen und sich mit Dumping-Preisen gegenseitig unter Druck setzen.

Kommentar: Der Selektivvertrag ermöglicht die Vereinbarung von (ärztlichen) Leistungen zwischen einzelnen Ärzten und einzelnen Krankenkassen. Diese Vertragsform gibt es bereits für eine Vielzahl ärztlicher Leistungen. Die Initiative der AOK Bayern macht jedoch nochmal deutlich, dass Krankenkassen von ihrer ursprünglichen Rolle als Verwalter von Einnahmen und Ausgaben abrücken und den Charakter eines Einfluss nehmenden Akteurs auf den Vertragsmärkten durch die Gestaltung von Vertragsverhältnissen erhalten. kon.m glaubt, dass Krankenkassen zunehmend alle zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen werden, um Preise auf den Märkten für Produkte und Leistungen anzupassen und an ein minimales Niveau heranführen.

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