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Erst im April 2017 ist das Heil-und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG) mit verschärften Rahmenbedingungen und erhöhten Anforderungen an die Qualität im Ausschreibungsbereich in Kraft getreten und wird laut BVMed von den Krankenkassen nicht richtig interpretiert. Von einigen Krankenkassen wird das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 so gedeutet, dass Ausschreibungen oder Beitrittsverträge in Zukunft nur noch nach dem „Open-House-Modell“ möglich sind. Beim „Open-House-Modell“ gibt es nur die Möglichkeit einer einseitigen Vergabe der Vertragsinhalte- und preise ohne Mitverhandlungsrecht der betroffenen Hilfsmittel-Leistungserbringer. Dies würde aber dazu führen, dass Versorgungsabläufe vertraglich vorgegeben sind, die die Strukturen und Abläufe in den Betrieben negativ beeinflussen und zu administrativen Mehrkosten führen. Deshalb hält der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) das Vorgehen der Krankenkassen nach dem einseitigen „Open-House-Modell“ zur Hilfsmittelversorgung für nicht korrekt und möchte, dass die Krankenkassen ihre Aktivitäten diesbezüglich einstellen. Die Rechtsexperten des BVMed halten also die Auslegung der Krankenkassen für nicht rechtskonform, um eine qualitative Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sicherzustellen. Hier sind Verhandlungsverträge laut BVMed die erste Option. Der OLG-Beschluss kann unter der Web-Adresse www.bvmed.de/openhouse eingesehen werden.

Quelle: BVMed