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Dieses Urteil ging durch alle Fachmedien: Das Landessozialgericht NRW in Essen hat am 14. April 2010 im Fall Mako-Handels GmbH (Mako) gegen die Knappschaft Bahn-See entschieden, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen mit einer Vielzahl von Leistungserbringern geschlossenen Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V rechtskonform sind und es keiner europaweiten Ausschreibung bedarf.

Heute würde ein derartiges Verfahren aber nicht mehr von einem Landessozialgericht entschieden werden, denn seit einiger Zeit werden Einsprüche zum Thema Ausschreibungen vor den Oberlandesgerichten ausgetragen. Würde heutzutage ein ähnliches Verfahren von diesem Gericht entschieden, sind zwei Szenarien denkbar.

  • 1. Szenario: Das Oberlandesgericht kennt die Besonderheiten des Gesundheits- und insbesondere des Hilfsmittelmarkts und folgt inhaltlich dem Landessozialgericht NRW, was keine wesentlichen Konsequenzen für den Markt haben würde.
  • 2. Szenario: Das Oberlandesgericht sieht gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber an, und da  das Volumen über der Ausschreibungsgrenze liegt, entscheidet es, dass die gesetzlichen Krankenkassen ausschreiben müssen.

Für beide Szenarien gibt es juristische Argumente und Begründungen; nach Meinungen von mit dem Markt vertrauten Juristen wird das 1. Szenario als wahrscheinlicher angesehen.

Kommentar: Auch wenn die Veränderung der Zuständigkeit bei den Gerichten nicht unbedingt zu einer Veränderung des Ausschreibungsverhaltens der Krankenkassen führen wird,  bleibt das Thema dem Markt erhalten. Sollte ein weiteres Verfahren ähnlich wie das Mako-Verfahren vor dem Oberlandesgericht ausgetragen werden, wird das Thema Ausschreibungen wieder eine neue Dynamik entfalten.