Um Versorgungslücken bei der außerklinischen Intensivpflege zu vermeiden, hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) Anfang dieses Jahres eine befristete Neuregelung beschlossen. Diese sollte bis zum 31. Dezember 2024 gelten: Demnach ist außerklinische Intensivpflege auch dann ärztlich verordnungsfähig, wenn keine Potenzialerhebung vollzogen wurde, denn eigentlich sollte die Erhebung vor jeder ärztlichen Verordnung durchgeführt werden. Da aber oft nicht absehbar ist, ob genügend ärztliches Personal für eine Potenzialerhebung verfügbar ist und regionale Unterschiede in der Verteilung von BeatmungspatientInnen vorliegen, hat sich der G-BA auf eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung von außerklinischer Intensivpflege bis zum 30. Juni 2025 verständigt. Ausnahmsweise ist außerklinische Intensivpflege auch dann verordnungsfähig, wenn keine Potenzialerhebung auf Entwöhnung der Beatmung oder Dekanülierung möglich ist und dadurch nicht vorliegt. Nach dem Ablauf der verlängerten Fristenregelung müssen ÄrztInnen prüfen, ob das Potenzial für eine Entwöhnung von der Beatmung vorliegt beziehungsweise eine Erhebung veranlassen, um die Versorgung Betroffener zu verbessern. Sind PatientInnen demnach dauerhaft beatmet, ist eine regelmäßige ärztliche Überprüfung angezeigt; auch bei PatientInnen mit Trachealkanüle. Eine neue zusätzliche Regelung und damit eine Ausnahme besteht für Langzeit-PatientInnen, bei denen eine Potenzialerhebung ergibt, dass keine Entwöhnung möglich ist. Hier muss eine Potenzialerhebung aber bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt sein und Betroffene müssen außerdem Leistungen der außerklinischen Intensivpflege vor dem Stichtag 31. 10. 2023 erhalten haben.
Quelle: aerzteblatt.de