Seit dem ersten Februar 2016 sollen Berliner Kliniken begründen, warum sie eine Notfallbehandlung am Patienten durchgeführt haben, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung eine Versorgung in einer niedergelassenen Praxis möglich gewesen wäre. Sei die Begründung nicht ausreichend, könne die Kostenübernahme gestrichen werden, so die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV). Die Berliner Krankenhausgesellschaft (BKG) weist diese Entscheidung klar zurück. Es gäbe keinerlei rechtliche Grundlage.
„Die nicht zur ambulanten Versorgung zugelassenen Ärzte und Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, sofern ein Notfall vorliegt und insoweit die Inanspruchnahme sich gerade als Notfallbehandlung herausstellt“, hieß es in einem Schreiben der KV an die Kliniken Ende Januar. Die Begründung sei gesondert und ausführlich zu erbringen. Als Grundlage wurde das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) genannt. Dieses richte sich nach dem Prinzip ambulant vor stationär.
Die Kliniken sehen sich nicht in der Pflicht, diese Forderung zu berücksichtigen. Da ohnehin eine Untersuchung durchgeführt werden müsse, ob objetiv ein Notfall vorliegt, müsse diese auch vergütet werden. Die Dokumentationspflicht sei mit dem KHSG nicht begründbar. Auch der Berliner Gesundheitssenator Mario Czaja unterstützte die Kliniken. Der Vorstoß sei falsch, hieß es. Jeder Patient habe das Recht, sich an den von ihm gewählten Arzt zu wenden. Außerdem stünde der bürokratische Aufwand in keinem Verhältnis zum Notfallentgelt von 35 Euro pro Patient
Die KV spricht von 160.000 Fällen pro Quartal, die in der Notaufnahme behandelt werden, obwohl sie in die Praxen der niedergelassenen Ärzte gehören. Die Kliniken meinen, dass sie auch kein Interesse daran hätten, Bagatellfälle zu behandeln – diese würden mehr kosten als sie einbrächten. Es müsste also bei den Patienten angesetzt werden, die selber entscheiden, wann es sich um einen Notfall handelt und wann nicht.
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