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Apotheker und PTA haben bei der Belieferung von Entlassrezepten aus Krankenhäusern als Anschlussmedikation einiges zu beachten. Das Wichtigste kurzgefasst: Um eine nahtlose Übergangsversorgung zu garantieren, gibt es Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements von Krankenhäusern, die mit der kleinsten Packungsgröße zu beliefern sind, in der Regel ist das die Normgröße N1. Ist diese nicht im Handel, wird die N2-Packung abgegegeben. Ersatzkassen verlangen dafür den Aufdruck einer Sonder-PZN mit 06460731. Alles ist genau zu dokumentieren. Ansonsten gelten die Regeln, die von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend der regionalen Lieferverträge vereinbart wurden, sonst muss Rücksprache mit dem verordnenden Krankenhaus gehalten werden. Auch können bei zu großer Packungseinheit Retaxierungen die Folge sein. N3 gilt aber auf jeden Fall als Obergrenze. Apotheker und Angestellte müssen auch einen Austausch vornehmen, wenn nicht die kleinste Einheit verordnet wurde. Des Weiteren gelten entsprechende Rabattverträge mit Krankenkassen für Entlassrezepte, dabei kann der Packungsinhalt der abgegebenen Packung größer sein als das verordnete Produkt, wie zum Beispiel bei Thrombosespritzen mit 10 und 12 Stück Spritzen-Inhalt. Die Rezepte sind auch nur kurz gültig, das heißt, drei Werktage mit Ausstellungsdatum inkludiert. Gleiches gilt für Sonder-Rezepte wie BtM-Rezepte und T-Rezepte. Für Medizinprodukte, Verbandmittel und Teststreifen gelten andere nach Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie geltende Bestimmungen. Hier ist eine Reichdauer von sieben Tagen nicht zu überschreiten, auch ohne ärztliche Rücksprache. Für Hilfsmittel zum Verbrauch gilt dies auch, nicht aber für Hilfsmittel, die nicht verbraucht werden, und keiner Limitierung unterliegen. Sonderfall sind (Milchpumpen, die keine Begrenzung der Verordnungsdauer haben. Sie können auf Entlassrezepten als Leihgabe bis zu vier Wochen verordnet werden. Die Apotheke, welche verleiht, muss einen Beitritt zum Hilfsmittelversorgungsvertrag nachweisen können und eine Präqualifizierung haben. Auch das Rezept an sich muss optisch bestimmte Vorgaben erfüllen, wie einen Druck im Personalienfeld mit „Entlassmanagement“, Statuskennzeichen „4“, versorgungsspezifische Betriebsstättennummer des verordnenden Krankenhauses, die mit „75“ beginnt, sowie eine Arzt- beziehungsweise Krankenhausarztnummer.  

Quelle: Apotheke-adhoc