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Die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe freuen sich über ein endgültiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach dem Telemedizin-Anbieter Zava eine Kooperation mit der Versandapotheke Shop-Apotheke untersagt wird.  

Zum Hintergrund des Verbotes: Die Shop-Apotheke hatte auf ihrer Webseite damit geworben, dass PatientInnen nur einen Fragebogen ausfüllen müssen und schon über ÄrztInnen von Zava ein Privatrezept erhalten, das dann direkt von der Versandapotheke beliefert wird.  

Sowohl das Langgericht Köln sowie, nach Berufung der Shop-Apotheke, das Oberlandesgericht Köln bestätigten ihre Urteile, dass ein Zuweisungsverbot nach Paragraf 11 des Apothekengesetzes besteht, gegen welches die zusammenarbeitende Gemeinschaft verstößt. Zudem handelt es sich des Weiteren um eine unzulässige Bewerbung einer Fernbehandlung.  

Auch der Bundesgerichtshof bestätigte als dritte Instanz das Urteil, weil eine derartige Konzeption zu unterbinden sind. Goldstandard ist immer noch eine persönliche Behandlung eines Arztes mit anschließendem persönlichem Kontakt zur Apotheke vor Ort. Die neuen Kooperationen seien eine Fehlentwicklung in der Versorgung von Patientinnen, die nur als Leistungsangebotsergänzung sinnvoll seien. Daher sind auch in Zukunft keine missbräuchlichen Vorzüge der telemedizinischen Konsultation mehr möglich.  

Hier würde außerdem der Arzneimittelbezug und nicht das ärztliche Gespräch mit Verschreibung von Arzneimitteln im Vordergrund stehen, urteilen die Richter des BGH unter dem Wohlwollen der Apothekerkammern.  

Quelle: aerzteblatt.de