Seite wählen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bleiben Rx-Boni deutscher Apotheken verboten, das entschied das Gericht in zwei Fällen. Beide Modelle, bei denen es sich um geringfügige Einkaufsgutschein-Werte gehandelt hatte, wurden für unzulässig erklärt und sind auch in Zukunft verboten, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Rezept herausgegeben werden. Die Boni-Modelle verstoßen nämlich gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das es nicht erlaubt, kostenlose Zugaben in Form von Einkaufgutscheinen für ein Brötchen oder einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf herauszugeben. Dies ist laut BGH wettbewerbswidrig und eindeutig gesetzlich geregelt, allerdings eine Abweichung von der früheren Linie des Bundesgerichtshofs. Die Abgabe der Apotheken-Umschau als Beispiel, eine kostenlose Zeitschrift der Apotheker für ihre Kunden, ist davon in Zukunft ausgenommen und darf weiterhin verteilt werden. Das BGH argumentierte sein Urteil anhand der Preisbindung der verschreibungspflichtigen Präparate, die auch durch Zugaben aller Art nicht außer Kraft gesetzt werden darf, weil ein Preiswettbewerb der Apotheken untereinander, zu Entscheidungshilfen der Kunden führen kann, die dann eine Apotheke aufsuchen, die sich nicht an die Preisbindungsvorschriften hält und durch Zugaben oder Werbegaben in bestimmter Warenwert-Höhe Kunden unsachlich beeinflusst, so die Begründung der Richter. Bei einer Werbung für Arzneimittel, so urteilte der Senat, dürfen Zuwendungen und sonstige Werbegaben nur angeboten, angekündigt oder aber gewährt werden, wenn Ausnahmen vorliegen, ansonsten gilt das absolute Rx-Boni-Verbot in Deutschland. Nachlässe auf freiverkäufliche Produkte und OTC-Präparate bleiben von der Regelung ebenfalls unberührt. Zudem auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), weil ein innerstaatlicher Sachverhalt nicht vorliegt. Es sei denn, dass beispielsweise durch die gesetzliche Regelung der Konkurrenzdruck für deutsche Apotheker durch ausländische Versandapotheken zu groß würde. Das EuGH-Urteil, das das Boni-Verbot für ausländische Versandapotheken gelockert hatte, steht dem Urteil des BGH aber dennoch nicht im Weg, weil dessen Entscheidung nach nationalem Verfassungsrecht nicht zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung führt. 

Quelle: www.apotheke-adhoc.de