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Lange Wartezeiten für Facharzttermine und regionale Ärztemangel erhitzen die Gemüter sowohl bei den gesundheitspolitisch Verantwortlichen als auch bei den Patienten. das Bundesgesundheitsministerium sieht sich aufgrund dieser unbefriedigenden Situation veranlasst, durch ein entsprechendes Gesetz Abhilfe zu schaffen. Wenn der gegenwärtige Arbeitsentwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes so in Kraft tritt, sollen Kassenpatienten nicht länger als vier Wochen auf einen Facharzttermin warten müssen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe sollen neue Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) eingerichtet werden. Kann diese fristgebundene Terminvorgabe nicht eingehalten werden, soll der Patient einen ambulanten Klinik-Termin erhalten, sofern die Behandlung für den Patienten medizinisch notwendig ist.

Daneben sollen Patienten unnötige Behandlungen bei bestimmten, häufigen und planbaren Operationen erspart bleiben. Dazu sollen sie einen Anspruch auf Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung haben. Nach Abschluss der stationären Behandlung soll sich für die Patienten das Entlassmanagement verbessern. Krankenhäuser sollen für eine bessere Versorgung nach dem stationären Aufenthalt mit Unterstützung der Krankenkassen mehr Arzneimittel oder häusliche Pflege verordnen dürfen.

Ein weiterer wichtiger Regelungsbereich des Gesetzes soll der Ärztemangel auf dem Land sein. Zuständigen Gremien dürfen dann Anträge auf Nachbesetzung von freiwerdenden Arztsitzen ablehnen, wenn diese nicht für die regionale Versorgung nötig ist. Ausnahmen soll es für Ärzte geben, die zuvor fünf Jahre in Mangelregionen gearbeitet haben. Auch die Unterstützung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen soll verbessert werden. Für sie sollen Behandlungszentren geschaffen werden, die behinderte Menschen bedarfsgerecht versorgen können.

Das Gesetz reagiert in seinem Entwurf auch auf die eklatant gestiegenen Haftpflichtpremien bei Hebammen. Regressforderungen sollen gegenüber freiberuflichen Hebammen ausgeschlossen werden. Und auch in finanzieller Hinsicht hält der Gesetzesentwurf noch eine Innovation bereit: Ein Fonds soll neue Formen der Patientenversorgung über die Grenzen von Praxis und Klinik hinaus mit jährlich 300 Mio. Euro fördern.

Kommentar: Die Inhalte des Versorgungsstärkungsgesetzes sind vielversprechend. Teilweise entsteht bei genauer Betrachtung des Regelungsgehalts jedoch der Eindruck, als würden nur Symptome bestimmter Mängel im System bekämpft werden und nicht deren Ursache. Beispielsweise kann der ungleichen Verteilung von Arztniederlassungen schon heute durch Zulassungsbeschränkungen begegnet werden, die von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen durchgesetzt werden können, vgl. § 103 SGB V . Häufig werden gesetzliche Vorschriften nur nicht vollständig ausgeschöpft. Freiberufler sind auch in anderen Bereichen mit Haftpflichtprämien belastet. Es fragt sich, wie es sich auf ihre vertragliche Inanspruchnahme auswirken wird, wenn Hebammen eine Art Haftungs-Freifahrt eingeräumt wird. Klagen potenziell Verletzter erscheinen vorprogrammiert. Eine Art Zwangsterminierungen bei Facharztbesuchen könnte zudem aus unserer Sicht eine erhebliche Gefahrenquelle für die Qualität der Behandlung darstellen, gerade dann, wenn wiederum Kliniken mit den neu entstehenden Fallzahlen ambulanter Behandlungen in Hinblick auf die angesichts der Klinikbudgetierung beschränkten Kapazitäten überfordert sind.

[ilink url=“http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/politik/nachricht-detail-politik/versorgungsstaerkungsgesetz-termingarantie-und-klinikoeffnung-fuer-ambulante-versorgung/“] Link zur Quelle (apotheke-adhoc)[/ilink]