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Die Bundesärztekammer (BÄK) kritisiert in einigen Punkten den Referentenentwurf zum Patientendatenschutzgesetz (PDSG), das geht aus einer Stellungnahme der Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung hervor. „Das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ muss demnach, so fordert es die Ärzteschaft, einen konkreten Nutzen aufweisen und nicht nur Selbstzweck sein. Die Akzeptanz muss auch von Ärzten und Patienten gleichermaßen gegeben sein, damit digitale Anwendungen einen medizinischen Nutzen haben. Anreize für die Erstanlage medizinischer Anwendungen, zu denen das Anlegen von Notfalldaten und die elektronische Patientenakte (ePA) gehören, seien richtig und wichtig, allerdings kritisieren Ärzte Punkte im Gesetz zur digitalen Gesundheitsversorgung, die sie für überzogen halten. So drohen Ärzten beispielsweise Sanktionen und Strafen, wenn sie die notwendige Soft- und Hardware im Digitalisierungsprozess nicht rechtzeitig bereithalten. Allerdings, so das Argument der Ärzteschaft, ist dies nicht immer einzuhalten, da die Verfügbarkeit und die Lieferzeit der digitalen Bestandteile und Elemente nicht immer eingehalten werden kann. Des Weiteren klagen Vertragsärzte allgemeine Auskunfts- und Beratungspflichten zur ePA,  die über die aktuelle Behandlung eines Patienten hinaus gehen, an, weil sie der Auffassung sind, dass eine Verpflichtung zur Beratung nicht in Bezug auf allgemeine Ziele der Versorgung und Funktionsweisen der ePA gegeben sein muss. Gegen eine Beratung in konkreten Behandlungsfällen sei dagegen nichts einzuwenden, so die BÄK. Auch unterstützt die Ärzteschaft, dass Daten zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen, allerdings muss das Beachten von Datenschutzrichtlinien oberste Priorität haben. 

Quelle: Pressemitteilung Bundesärztekammer