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Auch künftig wird auf Sondennahrung ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent erhoben. Die Forderung eines Herstellers von Sondennahrung, den ermäßigten Steuersatz anzusetzen wurde jetzt vom Bundesfinanzhof abgelehnt. Ungeachtet ihres Verwendungszwecks gelten diätische Lebensmittel für die Sondenernährung als „Andere nicht alkoholhaltige Getränke“ und nicht als Arzneimittel.

Die Klägerin setzte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2008 zwar den Regelsteuersatz für die Lieferung der betroffenen Produkte an, legte gleichzeitig aber Einspruch gegen diese Voranmeldung ein. Die Begründung. Es handele sich um Lebensmittelzubereitung, für die der ermäßigte Steuersatz gelte. Dieser Einspruch stellte sich jedoch als erfolglos heraus. Eine anschließende Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Bereits am 24. September legte der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VII R 54/11 fest, dass diätische Lebensmittel in flüssiger Form, die über eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können, dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese Produkte ausschließlich dafür bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit verabreicht zu werden, um eine Unterernährung zu vermeiden.

 Kommentar: Krankenkassen hatten auf ein anderes Urteil gehofft. Durch die Ansetzung des reduzierten Umsatzsteuersatzes hätten sich erhebliche Einsparungen für die Abrechnung diätischer Lebensmittel und Sondennahrung ergeben. Nun können die ausgebenden Apotheken weiterhin den vollen Steuersatz durch die Krankenkassen erstatten lassen.

[ilink url=“http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30721″] Link zur Quelle (Bundesfinanzhof) [/ilink]