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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Gesundheitsminister Jens Spahn an der Spitze hat sich durchgesetzt und kann ab sofort Corona-Massentests in öffentlichen Einrichtungen, auch für symptomfreie Personen anordnen, wenn vorher ein 15-minütiger Kontakt zu einem Infizierten bestand. Die genauen Details hierzu wurden auch vom BMG geregelt, die anschließende Umsetzung obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Krankenkassen können in Zukunft nicht mehr auf eine Finanzierung aus Steuermitteln hoffen, denn sie sind ab jetzt und rückwirkend bis zum 14. Mai 2020 verpflichtet, die Laborkosten inklusive Transport, Versandmaterial etc. von 50,50 Euro zu übernehmen. Das Geld hierfür kommt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Es ist zudem eine versicherungsfremde Leistung, das heisst, das Privatversicherte und nichtversicherte Personen auch auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getestet werden können, wenn es ansteht. Der Bund leistet dazu den Bundeszuschuss aus Steuermitteln, um die Labordiagnostik inklusive anderer Kosten mitzutragen. Personen mit Corona-Symptomatik sollten sich unter der Rufnummer 116117 melden, dann entscheidet das Gesundheitsamt über eine Test-Durchführung. Das BMG will mit Hilfe von Reihen-Tests eine Infektionsketten-Unterbrechung herbeiführen. Mitarbeiter, zu Pflegende und alle Personen, die in einem Pflegeheim und beim Pflegedienst ein- und ausgehen, werden künftig auf jeden Fall getestet, auch wenn kein Covid-19-Fall aufgetreten ist. Für ins Krankenhaus stationär aufgenommene Personen gilt dieselbe Regelung. Sie werden zukünftig vorstationär, also einen Tag vor der Aufnahme in die Klinik, getestet. Auch wird im Zweifelsfall eine zweite Testung nach dem Ablauf der Inkubationszeit notwendig werden. Reihentests in Schulen und Kindergärten wird es in Zukunft laut BMG immer dann geben, wenn in der betreffenden Einrichtung ein Infizierter ausgemacht wurde, der Kontakt zu Mitarbeitern und Kindern/Angehörigen hatte. Das Gleiche gilt übrigens auch für Reihentests in Reha-Einrichtungen, Dialysezentren, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten, wenn Testreihen wegen einem nachgewiesenen Covid-19-Fall durchgeführt werden müssen.  

Quelle: www.apotheke-adhoc.de