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Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 11. Mai 2012 gegen die Ausdehnung des Kartellrechts aus dem Wirtschaftsrecht auf die Krankenkassen ausgesprochen. Damit stützt der Bundesrat die Kritik des GKV-Spitzenverbandes, der gemahnt hatte, dass das Wettbewerbsrecht nicht den Versorgungsauftrag der Kassen behindern dürfe. Der Bundesrat sieht eine Neureglung zu diesem Thema als überflüssig an. Eine parallele Rechtsaufsicht nach dem Sozialrecht und eine Missbrauchsaufsicht nach dem Kartellrecht würde zu Wertungswidersprüchen und mehr Bürokratie führen.

Hintergrund war ein entsprechender Passus in der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, den das Wirtschaftsministerium im März aufgenommen hatte. Damit sollte das Kartellverbot auf das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander sowie zu den Versicherten ausgedehnt werden.

Zu Wort melden sich aber auch einige Krankenkassen, die strengere Fusionskontrollen befürworten. Als Meilenstein sieht Hans Unterhuber, Vorstand der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK), die Zuordnung der Fusionskontrollen zum Kartellamt. Schon heute seien 90 Prozent  aller Versicherten bei 35 Krankenkassen versichert. „Wir haben einen hohen Konzentrationsgrad erreicht und müssen hier ein Stoppzeichen setzen“.

Kommentar:  Der Bundesrat hat vergangenen Freitag den Bundestag aufgefordert, auf die geplanten Regelungen für die GKV zu verzichten. Der Bundesrat betonte dabei, dass eine Ausdehnung des Wettbewerbsrechts die Einstufung der Krankenkassen als Unternehmen im Europarecht nach sich ziehen würde. Dies hätte zur Folge, dass damit auch die EU-Kommission für die steuer- und wettbewerbsrechtliche Regulierung zuständig werden könnte und nationalen Kompetenzen damit eine Beschneidung droht. Aus Sicht einiger Kritiker gefährde dies den besonderen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen.

Desweiteren stützt sich die Kritik, die dieser Entscheidung entgegengebracht wird, auf die Vereinbarkeit von privatrechtlichem Kartellrecht und den besonderen Rahmenbedingungen der sozialen Krankenversicherung. Das System weise mit dem gesetzlichen Versorgungsauftrag, dem vorgegebenen Leistungskatalog, oder der verpflichtenden Bildung von Haftungsgemeinschaften konkurrierender Kassen bestimmte Besonderheiten auf. Ein Beispiel hierfür ist die  Rettungsfusion wie kürzlich zwischen BKK Hoesch und der aufnehmenden BKK vor Ort geschehen. Hier hätte das Kartellamt erst zu der Sanierungsbeihilfe des Verbunds der Betriebskrankenkassen zustimmen müssen. 

[ilink url=“http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/article/813065/bundesrat-will-kein-kartellrecht-kassen.html“] Link zur Quelle (Ärzte Zeitung)[/ilink]