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Fragt man heute junge Menschen, wie sie sich ihren Lebensabend vorstellen, lautet die häufigste Antwort: So lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben. Das ist leider nicht immer möglich. Für viele käme im Pflegefall auch der Einzug in eine sogenannte Pflege-WG in Frage. Dies ist auch im Sinne der Politik. Anspruch und Wirklichkeit klaffen allerdings noch auseinander.

Um stationäre Pflege zu vermeiden, will der Bund [ilink url=“http://de.konmedia.info/2015/07/leitartikel-senioren-wgs-loesung-gegen-pflegenotstand/“]alternative Wohn- und Betreuungsformen[/ilink]  fördern, die zwischen ambulanter und stationärer Pflege liegen. Im Rahmen einer Anschubfinanzierung wird daher die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen von mindestens drei Pflegebedürftigen mit bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigem gefördert. Pro Wohngruppe ist der Gesamtbetrag auf 10.000 Euro beschränkt. Insgesamt ist ein Budget von 30 Mio. Euro vorgesehen. Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben zusätzlich neben dem Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro, wenn in der WG mindestens eine Pflegekraft pflegerische, organisatorische oder verwaltende Tätigkeiten verrichtet. Bislang wurde die Anschubfinanzierung nur vereinzelt in Anspruch genommen. Entweder ist das Angebot nicht attraktiv genug, oder die Zielgruppe ist nicht ausreichend darüber informiert.

Möglicherweise sind die Hürden, um die Förderung zu erhalten, aber auch einfach zu hoch. Das Bundesversicherungsamt kritisiert, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Pflegekassen datenschutzrechtlich bedenklich ist. Dabei werden in den Antragsformularen sehr weitgehende Informationen abgefragt, beispielsweise die namentliche Nennung aller Mitbewohner, Angabe der Pflegestufe und der zuständigen Pflegekasse etc. Einige Kassen forderten sogar sowohl den Mietvertrag als auch den mit dem Leistungserbringer abgeschlossenen Vertrag an und lehnten die Zahlung des Wohngruppenzuschlags ab, wenn der Leistungserbringer gleichzeitig Betreiber oder Vermieter ist. Dies widerspricht der Regelung, dass keine ambulante Versorgungsform nach SGB XI vorliegt wenn die freie Wählbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist.

Kommentar: Angesichts des Fachkräftemangels in der Pflege stellen Pflege-WGs eine sinnvolle Alternative dar. Auch wenn das Angebot jetzt noch nicht besonders häufig in Anspruch genommen wird, dürfte sich das ändern, wenn die geburtenstarken Jahrgänge das Rentenalter erreichen und auf Pflege angewiesen sind. Die Plätze in Pflegeheimen sind begrenzt, auch ambulante Pflegedienste sind heute schon oft bis an die Grenzen ihrer Kapazitäten ausgelastet. Pflege-WGs sind für sie daher insofern praktisch, als dass sie mehrere Patienten auf einmal betreuen können, aber nur einmal den Anfahrtsweg auf sich nehmen müssen. So können insgesamt mehr Patienten in der gleichen Zeit betreut werden.

[ilink url=“http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Presse/2015/PE_Taetigkeitsbericht_2014.pdf“] Link zur Quelle (Bundesversicherungsamt)[/ilink]