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In der aktuellen Diskussion um Liegehilfen zur Dekubitusvorsorge kritisieren die Verbände Fachvereinigung Medizinprodukte und Bundesverband Medizintechnologie den letzten Pflegebettenvertrag, der vorsieht, dass mit jedem Pflegebett eine normierte Antidekubitus-Matratze geliefert wird, egal ob beim Pflegebedürftigen ein Risiko besteht oder nicht. Die Verbände berufen sich auf den Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ und den nationalen NPUAP-Leitlinien (National Pressure Ulcer Advisory Panel), die besagen, dass eine individuelle und qualifizierte Bedarfsermittlung beim Patienten durchgeführt werden soll, denn willkürliche Vorgaben schaden dem Versicherten mehr als ihm zu helfen.

Laut Vertrag werden den Leistungserbringern im Rahmen der Pflegebett-Vergütungspauschale mit dem ärztlich verordneten Pflegebett eine Matratze geliefert, die mindestens für Patienten mit einem Dekubitusgrad II geeignet ist.

Nur auf Basis einer ärztlichen Verordnung und des Ergebnisses einer individuellen Bedarfsermittlung werden dem Patienten geeignete Matratzen zur Dekubitusprävention verordnet. Dies ist auch bei den meisten Krankenkassenverträgen so angegeben. Der Vertrag der Knappschaft sieht jedoch vor, dass ohne Rezept, ohne Bedarfsermittlung und ohne vorherige Inaugenscheinnahme des Patienten eine Einheitsmatratze geliefert wird. Fmp und BVMed sind sich einig, dass dadurch die Gefahr einer Fehlversorgung bei Patienten mit Dekubitusrisiko besteht. Eine Versorgung darf nicht allein anhand des Dekubitusgrades erfolgen. Zudem sei eine Zuordnung von Matratzen für die Eignung bei einem bestimmten Dekubitusgrad wissenschaftlich nicht möglich und die Vertragsinhalte der Knappschaft daher irreführend. Diese Irreführung hat außerdem zur Folge, dass beispielsweise Versicherte ohne Dekubitusrisiko fehlversorgt werden.

Patrick Kolb, fmp-Vorsitzender, vergleicht die Situation mit einer medikamentösen Therapie, bei der es undenkbar wäre, ohne Indikatoren und einer ärztlichen Verordnung irgendein Arzneimittel zu verabreichen.

BVMed und fmp mahnen, dass Krankenkassen mit ihren Versorgungsverträgen gemäß Sozialgesetzgebung dem Stand der Wissenschaft entsprechen und eine bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen müssen. „Pauschalvorgaben, um Kosten zu sparen, gefährden das Patientenwohl und sorgen für höhere Folgekosten für das Gesamtsystem.“

BVMed