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Aus einer Pressemitteilung der Initiative Chronische Wunden (ICW) geht hervor, dass die Wundversorgung von schwer heilenden und chronischen Wunden auch in nicht häuslichem Umfeld durch spezialisierte Einrichtungen und Pflegedienste möglich ist.  

Die Richtlinie hierfür wurde am 17. September 2020 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf Grundlage einer Gesetzesänderung nach § 37 des SGB V vom 1. September 2019 aktualisiert.  

Demnach dürfen spezialisierte pflegerische Einrichtungen und Pflegedienste außerhalb der Häuslichkeit Patienten mit oben genanntem Wundtyp qualitativ hochwertig versorgen, damit davon dann auch die Leistungserbringer profitieren, das heißt, eine leistungsgerechte Vergütung bekommen. Eine bundeseinheitliche Regelung ist erstrebenswert, die die Bezahlung aller am Patienten ausgeführten Behandlungspflegemaßnahmen in Bezug auf die chronischen Wunden berücksichtigt, sind sich alle Verbände einig.  

Der GKV-Spitzenverband stellt insbesondere weitere Anforderungen an spezialisierte Einrichtungen, die auf die Weiterbildung und spezialisierte Zusatzqualifikationen, an Fachgesellschaften orientiert, abzielt.  

Einigkeit herrscht dagegen aber noch nicht zwischen Pflegeverbänden und Kostenträgern über die genaue Vergütung. Übergangsweise kann die Vergütung für neue Leistungen aber von jedem einzelnen Fall abhängen und sich an der Leistungsgruppe 4 orientieren. Eventuell ist in zeitaufwendigeren Behandlungen auch eine doppelte Abrechnung je nach Leistungs- und Zeitaufwand möglich. Statt 20 Minuten sind dann 40 Minuten abzurechnen.  

Die ICW hat ihre eigenen Vorstellungen diesbezüglich. Hier spielen Fallpauschalen mit zusätzlichen Maßnahmen eine Rolle oder aber der Arbeitsaufwand nach Zeit oder Wundgröße, gekoppelt an zusätzliche Behandlungsmaßnahmen.  

Quelle: lifepr.de