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Nachdem das Bundesversicherungsamt (BVA) der DAK Gesundheit ihre scharf kritisierte Ausschreibung von Stoma Hilfsmitteln untersagte, klagte die Krankenkasse mit Erfolg beim LSG Hamburg. Das Gericht entschied auf eine aufschiebende Wirkung. Dementsprechend kündigte die DAK eine Losvergabe an, bei der die Zuschläge wohlmöglich an PublicCare, Prolife und Medimarkt Mannheim gehen.

Bei einem Vergabeverfahren ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Zudem darf bei einer Ausschreibung laut § 127 SGB V eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgeschaltet sein. Das BVA hat gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit Zurückhaltungsverpflichtung und den Ermessensspielraum der DAK verstoßen.

Weiterhin heißt es, dass das Gericht einen hohen Dienstleistungsanteil bei der Stomaversorgung nach der Erstversorgung anzweifelt. Dabei wurde den Angaben von Ausschreibungsteilnehmern gefolgt, die besagen, dass der Dienstleistungsanteil nur 10 bis 15 Prozent der Kosten ausmacht. Selbst der Spitzenverband der GKV hätte nach einer ersten Empfehlung dies in späteren Schreiben relativiert.

Die DAK konnte das LSG zusätzlich davon überzeugen, dass die Ausschreibungen mit hohen Qualitätsanforderungen gegenüber Dienstleistungen verbunden sind. Die in dem Zusammenhang geforderten Fachkräfte wurden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, obwohl seit dem Urteil des Bundessozialgerichts am 21. Juli 2011 den Kassen nicht gestattet wird, Stoma-Fachkräfte zu fordern.

Quelle: MTD