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Nach einem Grund­satz­urteil des Bundessozialgerichts (BSG)  müssen sich Tarife mit Selbstbehalt selber tragen und dürfen andere Versicherte außerhalb dieses Tarifs nicht belasten. Den unent­geltlich mit­versicherten Familien­ange­hörigen dürfen Selbst­behalttarife nicht angeboten werden (AZ B 1 A 1/11 R).

Seit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz  dürfen auch die gesetzlichen Krankenkassen sogenannte Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten. Im Gegenzug erhalten sie von der Krankenkasse eine Prämie. Das BSG verwarf nun einen solchen Tarif der Securvita BKK. Dieser hatte eine Staffelung von 200 Euro, 400 Euro und 600 Euro bei Selbstbehalt und Prämie. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben lag die Prämie für untere Einkommen der mittleren Gruppe allerdings deutlich darunter (rund 168 Euro statt 400 Euro). Daraufhin verweigerte das Bundesversicherungsamt die Genehmigung.

Das BSG bestätigte diese Entscheidung. Für die unteren Einkommen werde nicht klar, dass sie nicht die Prämie von 400 Euro erhalten, dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes. Zudem erlaube es das Gesetz nicht, dass sich das Angebot mit Selbstbehalt nicht nur an die hauptversicherten Mitglieder richte, sondern teilweise auch an mitversicherte Kinder. Weiter forderte das BSG eine Gleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern.

Auch äußerte das BSG deutliche Zweifel daran, dass sich der Securvita-Tarif selber trägt. Dies sei aber vom Gesetz gefordert. Der Tarif müsse von vornherein so konstruiert sein, dass Defizite zulasten anderer Versicherter nicht zu erwarten sind.

[ilink url=“http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=47966″]Link zur Quelle (Ärzteblatt)[/ilink]