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Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeuten können seit geraumer Zeit digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen, wenn diese dabei helfen, Krankheiten zu erkennen, eine Überwachung und Behandlung zu unterstützen oder wenn Gesundheits-Apps dazu dienen, Erkrankungen zu lindern. Außerdem haben Patient:innen, die der GKV angehören, einen gesetzlichen Anspruch darauf.  

Es gibt ein Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), in dem alle verordnungsfähigen DiGA vorübergehend oder dauerhaft gelistet sind. Demnach gibt es zu diesen „Apps auf Rezept“ auch neue Vergütungspauschalen, die soeben von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband festgelegt wurden. 

Danach können Mediziner:innen und Psychotherapeut:innen für Verlaufskontrollen und Auswertungen der Apps Pauschalen abrechnen, die in bestimmten Gebührenordnungspositionen (GOP) zu finden sind. Die Gebührenordnungsposition 86.700 bezieht sich auf oben genannte Funktionen. Sie sind seit letztem Monat mit 7,12 Euro anrechenbar. Allerdings kann die Pauschale pro Krankheitsfall und Jahr nur zweimal abgerechnet werden und nicht zusammen mit dem Ausstellen der Erstverordnung derselben DiGA, die die GOP 01.470 hat und bis zum 31. Dezember dieses Jahres berechnungsfähig ist.  

Kinder- und Jugend-Ärztinnen und Ärzte können auch vorläufig aufgenommene DiGA als Erstverordnung in die Abrechnung aufnehmen und unter der GOP 86.701 mit zwei Euro verbuchen. Die ins Verzeichnis aufgenommenen drei Apps sind Mawendo, compagnion patella und Rehappy, die für 12 bis 17-Jährige vorgesehen sind und mit den ersten Beiden, Erkrankungen der Kniescheibe und dessen Behandlung verbessern sollen. Für Verlaufskontrollen und Auswertungen wird GOP 86.700 (7,12 Euro) relevant.  

Patient:innen mit verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule (Osteochondrose) kann die DiGA Vivira verordnet werden, die eine neue GOP nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bekommen hat.  

Quelle: aerzteblatt.de