Seite wählen

Für das Digitale Versorgungs- und Pflege-Modernisierungsgesetz, kurz DVPMG, wurde soeben vom Bundesrat grünes Licht gegeben, damit durch Detail-Änderungen des Bundesgesundheitsministeriums wichtige Neuerungen und Nachbesserungen nicht zu Zuwiderhandlungen führen, die Fragen zu Rechtsstreitigkeiten aufwerfen. Dazu gehört vor allem das Makelverbot von elektronischen Rezepten (E-Rezepten) sowie einige andere Regelungen.  

In §11 des Apothekengesetzes (ApoG) steht, dass „Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken (…) mit Ärzten und anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Belieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben“. Das Gleiche gilt auch für EU-Versandapotheken, sodass diser Paragraf explizit auf alle Verschreibungen in elektronischer Form ausgeweitet wird, um Missverständnisse und um Interpretationsspielräume zu vermeiden.  

Des Weiteren soll mit dem weiteren Update nach Aussage von Jens Spahn auch die Weiterentwicklung der TI vorangetrieben werden, um Konnektoren und Dienste der gematik den unterschiedlichen Bedürfnissen der Nutzer anzupassen. Ab Januar 2023 haben Versicherte der Krankenkassen Anspruch auf eine digitale Identität, die ein Jahr später mit einem speziellen Authentifizierungsverfahren gefestigt werden soll. Die gematik wird dies alles in der von ihr angestrebten TI 2.0 festlegen.  

Darüber hinaus wird der E-Medikationsplan als eine eigenständige IT-Anwendung zum 1. Juli 2023 geplant, damit die Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) entfällt. Bei den Ärzten sorgt die neue Regelung aber für Unmut und massiven Widerstand seitens der Bundesärztekammer im Namen des Präsidenten Dr. Klaus Reinhardt, der sogar die Einführung der elektronischen Verordnung verschieben möchte. Bei digitalen Terminvergaben und telemedizinischen Leistungen sieht das Update nicht nur Ärzte, sondern auch Heilmittelerbringer und Hebammen sowie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in der Pflicht, sich anzuschließen.  

Quelle:  www.apotheke-adhoc.de