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Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten müssen mit den gesetzlichen Krankenkassen nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Der Erweiterte Bewertungssausschuss (EBA) hat soeben endgültig festgelegt, wie die Tätigkeiten von Ärzten in Bezug auf die elektronische Patientenakte (ePA) vergütet und somit honoriert werden.  

Demnach sind zwei neue Gebührenordnungspositionen, die mit GOP 01431 und 01647 festgelegt wurden, in den Vergütungskatalog aufgenommen worden. Beide Positionen sind danach für Ärzte und Psychotherapeuten bindend, wenn sie medizinische Befunde und Therapiepläne sowie Arztbriefe im Rahmen der medizinischen Dokumentation ablegen. Ein Honorar auf eine eigenständige Beratungsleistung wurde dagegen vom EBA abgelehnt.  

Die Höhe der Vergütung dieser beiden neu aufgenommenen Positionen sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als Problem an. Für die Positionsnummer GOP 01647 bekommen Ärzte und Psychotherapeuten 1,67 Euro/ 15 Punkte pro Quartal einmalig angerechnet, sogar rückwirkend zu Beginn des Jahres 2021, aber nur dann, wenn sie Daten der Patienten erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Der Zuschlag wird zusätzlich zu Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gewährleistet und honoriert.  

Für die Gebührenordnungsposition (GOP) 01431 gibt es bis zu viermal im Quartal 0,33 Euro/3 Punkte, auch wenn kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt entstand und auch keine Videosprechstunde abgerechnet wurde. Vergütet wird dabei außerhalb des Budgets.  

Für die Erstbefüllung der ePA, zu denen Ärzte verpflichtet sind, wenn der Patient dies wünscht, erhalten diese eine Vergütung von zehn Euro für das Jahr 2021, so jedenfalls hat es der Gesetzgeber festgelegt. Einige Details der sektorenübergreifenden Vereinbarung sind aber noch in Arbeit und werden später bekannt gegeben.  

Für den Patienten beruht die Nutzung der ePA allerdings auf freiwilliger Basis. Nach einer halbjährigen Testphase werden Ärzte und Psychotherapeuten dann in den flächendeckenden Einsatz mit einbezogen. Der EBA wird dann auch die Höhe der Vergütung nochmals überprüfen und gegebenenfalls anpassen sowie weitere Tätigkeiten mit in die Gebührenordnung aufnehmen. 

Quelle: arzteblatt.de